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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 758/12 B ER

Datum:
06.09.2012
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 758/12 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2012:0906.L7AS758.12B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 31 AS 643/12 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2012 geändert. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 15.03.2012 bis zum 30.09.2012 die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß §§ 27, 27a SGB XII unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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