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Landessozialgericht NRW, L 2 AS 2150/12 B ER

Datum:
30.11.2012
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 2 AS 2150/12 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2012:1130.L2AS2150.12B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 41 AS 3928/12 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06. November 2012 über die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird voll umfänglich abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D beigeordnet.

 
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