Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2Mit Bescheid vom 28.11.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem seit dem 14.05.2009 inhaftierten Antragsteller Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für 34 Wochen in der therapeutischen Gemeinschaft Q.
3Ab dem 15.03.2012 wurde der Antragsteller zur stationären Langzeittherapie für Drogenabhängige in der Fachklinik Q aufgenommen. Nachdem der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller am 26.04.2012 beim Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung solcher Leistungen.
4Mit Beschluss vom 23.05.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den am 24.05.2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung gleichfalls Bezug genommen wird.
5Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
6Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, auf die Bezug genommen wird (§ 144 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
7Im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerdebegründung weist der Senat noch einmal zusammenfassend darauf hin, dass der Antragsteller nicht aus den dort behandelten Gründen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, sondern nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II deshalb, weil er in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig.
8Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
9Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.