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Landessozialgericht NRW, L 9 SO 230/11 B

Datum:
12.12.2011
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 SO 230/11 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2011:1212.L9SO230.11B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 2 SB 1035/10 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt.

 
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