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Landessozialgericht NRW, L 8 R 287/11 B ER

Datum:
13.07.2011
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 R 287/11 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2011:0713.L8R287.11B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 17 R 37/11 ER
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.2.2011 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 wird angeordnet, soweit dieser Bescheid eine Gesamtforderung von 19.000 Euro einschließlich Säumniszuschlägen übersteigt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 6.307,55 EUR festgesetzt.

 
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