Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin schloss unter dem 22.06.2010 mit der Firma D. GmbH, Y., einen vom 22.06. bis 07.08.2010 befristeten Arbeitsvertrag. Nachdem die Klägerin am 05.07.2010 arbeitsunfähig erkrankte, kündigte die D. GmbH das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 12.07.2010 mit Wirkung zum 15.07.2010.
4Den Antrag der bei ihr versicherten Klägerin auf Gewährung von Krankengeld lehnte die Beklagte durch den Bescheid vom 29.07.2010 mit der Begründung ab, dass ein Krankengeldanspruch für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis auf eine Zeit von unter 10 Wochen befristet sei, gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht bestehe. Den dagegen am 09.08.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2010 zurück: Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hätten, es sei denn, sie gäben eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfassen solle (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei der D. GmbH wäre im Falle der Klägerin gem. § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums von vier Wochen am 19.07.2010 hätte die Klägerin ab dem 20.07.2010 einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit gehabt. Für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 07.08.2010 hätte dann aber nur ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 19 Tagen und damit von weniger als sechs Wochen bestanden. Eine Wahlerklärung i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V habe die Klägerin nicht abgegeben.
5Die dagegen am 07.10.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 16.02.2011 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
6Gegen den ihr am 24.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.03.2011 Berufung eingelegt.
7Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 17.09.2010 zu gewähren. Sie habe unmittelbar nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten telefoniert, die sie aber nicht auf die Möglichkeit der Abgabe einer Wahlerklärung hingewiesen habe.
8Die Klägerin beantragt,
9den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2010 zu verurteilen, ihr Krankengeld vom 06.07.2010 bis 17.09.2010 nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
14Entscheidungsgründe:
15Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist angesichts des Zeitraums, für den Krankengeld begehrt wird und der mehr als zwei Monate umfasst, davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Betrag von 750,00 € übersteigt.
16Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 06.07.2010 bis 17.09.2010 nicht zu. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2011, denen sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
18Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.