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Landessozialgericht NRW, L 8 R 90/10 B

Datum:
21.06.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 R 90/10 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:0621.L8R90.10B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 14 R 120/09
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2009 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D, P zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Münster niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Als Kostenbeteiligung der Klägerin werden monatliche Raten von 15,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat August 2010 und fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, festgesetzt. Die Zahlungen sind an die Oberjustizkasse zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 
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