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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 948/10 B

Datum:
24.11.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 948/10 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:1124.L7AS948.10B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 33 AS 1439/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.05.2010 abgeändert. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus H beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus H wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 
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