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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1254/10 B ER

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 1254/10 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:0916.L7AS1254.10B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 28 AS 2170/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2010 abgeändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus J beigeordnet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz richtet, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 
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