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Landessozialgericht NRW, L 6 B 154/09 AS ER

Datum:
26.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 B 154/09 AS ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:0226.L6B154.09AS.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 14 AS 413/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 26.02.2010 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 24.09.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2009, längstens jedoch bis zum 26.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 687,00 Euro (359,00 Euro Regelbedarf und 328,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

 
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