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Landessozialgericht NRW, L 20 B 43/09 AY

Datum:
19.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 43/09 AY
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:0419.L20B43.09AY.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 47 AY 150/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Juni 2009 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz in monatlicher Höhe von 112,47 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antragsteller wird für das sozialgerichtliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, T, zu seiner Vertretung beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Hälfte für beide Rechtszüge.

 
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