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Landessozialgericht NRW, L 20 AY 13/09

Datum:
26.07.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 AY 13/09
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:0726.L20AY13.09.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 20 AY 3/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I 1997, S. 2022) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger anstelle der von ihm bezogenen Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) höhere sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren sind. Insbesondere ist streitig, ob der Kläger, der zwischenzeitlich bereits Analogleistungen erhalten hatte, auch nach Erhöhung der sog. Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 auf 48 Monate weiterhin Anspruch auf Analogleistungen hat, obwohl er im streitigen Zeitraum zwar 36, aber noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte.

Der am XX.XX.1977 in X/Irak geborene Kläger ist Kurde und Sunnit. Seit dem 17.03.2003 hält er sich ununterbrochen in Deutschland auf. Sein am 19.03.2003 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.11.2003 abgelehnt. Ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Änderung der Feststellungen im Bescheid vom 21.11.2003 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2009 abgelehnt. Keiner der Bescheide stellte ein Abschiebungshindernis fest. Beide Bescheide wurden bestandkräftig. Der Kläger erhält regelmäßig verlängerte Duldungen; der X-Rat der X als zuständige Ausländerbehörde hat während des Berufungsverfahrens mitgeteilt, die Duldungen beruhten auf § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]. Aussetzung der Abschiebung, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird).

Mit Zuweisungsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz der Bezirksregierung X vom 31.03.2003 wurde der Kläger der Beklagten zugewiesen. Dort hält er sich seit dem 08.04.2003 auf. Seither ist er dort (jeweils per Einweisung durch Ordnungsverfügung) in wechselnden Zimmern der städtischen Unterkunft für Asylbewerber X-straße XX untergebracht; auf dem freien Wohnungsmarkt hat er nie eine Wohnung angemietet. Im November und Dezember 2008 hielt sich der Kläger nicht an der X-straße XX auf, sondern wohnte bei einem Freund. Anschließend zog er wieder in eine Unterkunft im Hause X-Straße XX ein. Die Beklagte stellt diese Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung, wobei sie Stromkosten i.H.v. (seit 2003 unverändert monatlich) 15,34 EUR durch Abzug von den darüber hinaus gewährten Geldleistungen nach dem AsylbLG in Anrechnung bringt.

Der Kläger bezog vom 08.04.2003 bis zum 23.03.2006 Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG (eine zwischenzeitlich erfolgte Absenkung der Leistungen gem. § 1a AsylbLG laut Bescheid vom 09.02.2004 wurde durch Abhilfebescheid vom 21.01.2009 zurückgenommen). Im Anschluss an diesen 36-monatigen Leistungsbezug bezog er ab dem 24.03.2006 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII. Die Bewilligung dieser Leistungen erfolgte monatsweise. Soweit sich Änderungen ergaben, erfolgte die Leistungsbewilligung durch schriftlichen Bescheid. Bei gleichbleibenden Verhältnissen erfolgte die Leistungsbewilligung jeweils durch Auszahlung der Leistung in der im zuletzt erlassenen Bescheid festgelegten Höhe. Mit Bescheid vom 20.06.2008 waren zuletzt Leistungen nach § 2 AsylbLG für Juli 2008 in Höhe von 580,71 EUR bewilligt worden, die sich aus einem Regelbedarf analog dem SGB XII von 351,00 EUR, Mietkosten von 210,71 EUR und laufenden Heizkosten von 19,00 EUR zusammensetzten. Zur Auszahlung an den Kläger gelangten 325,66 EUR. Ein Betrag von 10,00 EUR wurde an die Staatsanwaltschaft X abgeführt (gegen den Kläger war mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 04.03.2008 - 36 Cs 504 Js 193/08 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 EUR wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 Strafgesetzbuch [Erwerb von drei Kartons zu jeweils ca. 25 Schokoriegeln Diebesgut] festgesetzt worden), ein Betrag von 229,71 EUR für Miete und Heizung sowie 15,34 EUR für Stromkosten auf ein Konto "INTERN" der Beklagten überwiesen.

Mit Bescheid vom 11.12.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Januar 2009 Leistungen in Höhe von 224,97 EUR. Die Leistungen seien unter Berücksichtigung einer Änderung des § 2 AsylbLG neu berechnet worden. Der Kläger habe die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (nunmehr) vorgeschriebene Bezugsdauer von Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten nicht erfüllt. Deshalb seien seine Leistungen von solchen nach § 2 AsyblLG auf Leistungen nach § 3 AsylbLG umzustellen. Nach den bisherigen Feststellungen könne für ihn frühestens ab dem 01.01.2010 ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehen. Die Umstellung der Leistungen auf solche nach § 3 AsylbLG statt nach § 2 AsylbLG erfolge zum 01.01.2009. Damit verbunden sei auch eine Änderung bzw. Umstellung in der Krankenhilfe; es erfolge nur mehr eine Gewährung gem. § 4 AsylbLG. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R klargestellt, dass die Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsybLG nur mit Leistungsbezügen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von 48 Monaten möglich sei. Da der Kläger zum Personenkreis des § 1 AsylbLG gehöre und die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nach § 2 AsybLG noch nicht erfülle, bestimme sich sein Leistungsanspruch nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG werde der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Verbrauchsgütern des Haushalts grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt. Da es der Beklagten zurzeit nicht möglich sei, Sachleistungen zu gewähren, würden Geldleistungen gewährt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Leistungsgewährung jederzeit auf Sachleistungen bzw. Warengutscheine umgestellt werden könne, falls dies der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein sollte. Die Leistungsbewilligung erfolge zunächst nur für den Monat ihres Beginns bzw. des Eintritts der genannten Änderung und zudem unter dem Vorbehalt, dass sich die zugrundegelegten Verhältnisse nicht änderten, bzw. dass sie nicht den Tatsachen entsprächen. Trete keine Änderung ein, erfolge ohne Antrag aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der Leistung in der im vorliegenden Bescheid angegebenen Höhe. Änderten sich die Verhältnisse und Anspruchsgrundlagen, entfalle ab diesem Zeitpunkt der Rechtsanspruch auf bereits zuerkannte und gezahlte Leistungen. In einer Anlage zu dem Bescheid sind die Leistungen wie folgt aufgeschlüsselt:

Geldbetrag (§ 3 Abs. 1 AsylbLG): 40,90 EUR Zusatzleistungen (§ 3 Abs 2 AsylbLG): 184,07 EUR Summe Bedarf nach dem AsylbLG: 224,97 EUR Einkommen: 0,00 EUR Summe laufende Hilfe: 224,97 EUR

Zur Auszahlung an den Kläger gelangten zunächst 214,97 EUR; ein Betrag von 10,00 EUR wurde wiederum an die Staatsanwaltschaft X abgeführt. Kosten für die Unterkunft wurden laut Buchungsprotokoll vom 17.02.2009 i.H.v. 221,48 EUR über das Konto "INTERN" verbucht. Die ebenfalls laut Buchungsprotokoll vom 17.02.2009 über das Konto "INTERN" verbuchten Stromkosten i.H.v. 15,34 EUR wurden mit dem Betrag von 214,97 EUR zwar zunächst an den Kläger ausgezahlt; sie wurden jedoch im März und April 2009 ratenweise wieder einbehalten. Grund für die zunächst erfolgte Auszahlung war, dass dem zuständigen Sachbearbeiter erst nachträglich bekannt geworden war, dass der Kläger nach Aufenthalt bei dem Freund im November und Dezember 2008 ab Januar 2009 wiederum per Ordnungsverfügung eine Unterkunft im Hause X-straße XX erhalten hatte. Nachträglich standen dem Kläger im Anschluss an diese rückwirkende Einbehaltung deshalb für Januar 2009 gewährte Bargeldleistungen i.H.v. 199,63 EUR (= 214,97./. 15,34) zur Verfügung.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 11.12.2008 Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Lesart des geänderten § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das BSG in dessen Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und trug insoweit verfassungsrechtliche Bedenken vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung sei abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Zwar habe der Kläger die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Die weitere Voraussetzung eines Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von 48 Monaten erfülle er jedoch nicht. Deshalb sei mit dem angefochtenen Bescheid eine Leistungsumstellung von § 2 nach § 3 AsylbLG erfolgt. Das BSG habe mit Urteil vom 17.06.2008 - B8/9b AY 1/07 R bestätigt, dass die Vorbezugszeit des § 2 AsylbLG keine Wartefrist sei, innerhalb derer es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-) Leistungen der Ausländer bezogen habe. Dies ergebe sich aus dem zwingenden Wortlaut der Vorschrift. Das wiederum bedeute, dass die Vorbezugsfrist von 48 Monaten nur durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden könne. Das BSG habe ferner festgestellt, dass die gesetzliche Neuregelung vom 19.08.2007 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Vertrauensschutz erfülle. Die Erwartung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, Leistungen in bestimmter Höhe zu erhalten, sei schon angesichts deren vorübergehenden Charakters nicht überwiegend schutzwürdig. Ein Ausländer, der zur Ausreise verpflichtet sei, jedoch vorübergehend geduldet werde, ohne dass seine Ausreisepflicht formal hiervon berührt sei, dürfe nicht darauf vertrauen, bestimmte Leistungen auf Dauer in einer bestimmten Höhe zu erhalten. Die Leistungen nach dem AsylbLG stellten keine rentenähnlichen Dauerleistungen dar; dies erlaube es der Verwaltung, die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Schon wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung unterlägen die Leistungen der jederzeitigen Änderbarkeit auch ohne eine Übergangsregelung. Die Rückstufung nach § 3 AsybLG impliziere auch die Veränderung der Krankenhilfe. Diese Veränderung sei jedoch nicht so gravierend. Schon im Rahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG seien nicht die gesamten Regelungen des SGB XII auf die Leistungsberechtigten anwendbar; deshalb seien nicht alle im SGB XII aufgeführten Hilfen, sondern nur Teile von Vorschriften der Kapitel 5 bis 9 anwendbar. Im Übrigen bestehe in begründeten Fällen über § 4 AsylbLG oder weiterführend über die Ermessensvorschrift des § 6 AsylbLG die Möglichkeit, weitere Hilfen zur Gesundheit zu erhalten. Deshalb seien Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG auch keine Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (vgl. etwa § 23 Abs. 2 SGB XII und § 9 Abs. 1 AsylbLG).

Hiergegen hat der Kläger am 11.02.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, gegen die Entscheidung der Beklagten wie auch gegen das Urteil des BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2009 zu verurteilen, ihm weiterhin Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Eine Änderung der Leistungsgewährung im Anschluss an die Gesetzesänderung zum 28.08.2007 sei zunächst in Ansehung entsprechender Rechtsprechung des Sozialgerichts (SG) Aachen nicht erfolgt. Erst mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BSG vom 17.06.2008 sei die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG erneut überprüft worden.

Mit Urteil vom 28.04.2009, das mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Analogleistungen, da er die seit dem 28.08.2007 geltende Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG von 48 Monaten nicht erfülle. Von ihm vorbezogene Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllten die Vorbezugszeit nicht. § 2 Abs. 1 AsylbLG sei nach der Rechtsprechung des BSG einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Das Gericht schließe sich dieser Rechtsprechung an. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teile es nicht. Das Sozialgericht hat die Berufung vorsorglich zugelassen.

Gegen das am 30.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.05.2009 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, es könne nicht darauf ankommen, dass er seit März 2006 statt Grundleistungen Analogleistungen bezogen habe. Die Erhöhung der Vorbezugsfrist auf 48 Monate sei ohne Übergangsregelung am 28.08.2007 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sei nach Ansicht des BSG ein bis dahin bestehender Anspruch auf Analogleistungen entfallen, wenn der Ausländer noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen habe. Die Beklagte habe das geänderte Gesetz jedoch zunächst nicht umgesetzt, sondern weiterhin über einen Zeitraum von 16 Monaten Analogleistungen gewährt. Erst durch den Bescheid vom 11.12.2008 habe sie ab dem 01.01.2009 diese Rechtsposition entzogen und gewähre nur noch Grundleistungen. Das Urteil des BSG betreffe nur Fälle, in denen ein Hilfeempfänger vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung Analogleistungen erhalten habe. Das BSG habe allerdings auch zu der Frage, ob die Zeiten eines rechtswidrigen Bezugs von Analogleistungen bei gleichzeitigem Bestehen eines Anspruchs auf Grundleistungen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den Vorbezugszeitraum anzurechnen seien, ausgeführt, dass eine Anrechnung ohne eine Aufhebung der betreffenden Verwaltungsentscheidungen nicht möglich sein solle. Die Beklagte hätte indes angesichts eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand der Verwaltungsentscheidung nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) keine rechtliche Möglichkeit, die der Leistungsgewährung zugrundeliegenden Verwaltungsakte für vergangene Leistungszeiträume aufzuheben. Selbst im Falle fehlenden Vertrauensschutzes hätte eine Aufhebung innerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X erfolgen müssen. Er - der Kläger - habe keinen Einfluss auf die von der Beklagten gleichsam sehenden Auges vorgenommene weitere Gewährung von Analogleistungen gehabt. Ihn nunmehr nach 16 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf Grundleistungsniveau herabzustufen, sei unter keinem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich haltbar.

Wenn das BSG davon ausgehe, dass sich das Problem einer verfassungsrechtlichen Rückwirkung nicht stelle, so reduziere es die Bedeutung der Umstellung von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf solche nach § 3 AsylbLG auf einen reinen sog. Höhenstreit. Dies sei nicht gerechtfertigt. Grundleistungen würden vorrangig als Sachleistung gewährt; nach § 4 AsylbLG bestehe nur ein eingeschränkter Anspruch auf Krankenhilfe. Mit dem Erfüllen der Voraussetzungen für eine Leistungsumstellung nach § 2 AsylbLG würden der Integrationsbedarf und der Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum als schützenswerte Rechtsposition anerkannt; es gehe deshalb nicht allein um die Frage nach dem Vertrauen auf eine bestimmte Leistungshöhe. Grund für die Privilegierung nach § 2 AsylbLG sei die Erkenntnis, dass auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht auf Dauer von Leistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe ausgeschlossen werden könnten. Dies betone der Gesetzgeber, wenn er nach einem Voraufenthalt von vier Jahren von einer Aufenthaltsperspektive ausgehe, die es gebiete, auf eine "bessere soziale Integration" gerichtete Bedürfnisse anzuerkennen (BT-Drucks. 16/5065, S. 232). Es gehe vorliegend deshalb nicht um die Frage, ob es ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Leistungshöhe gebe, sondern, ob sich Personen, die bereits Analogleistungen bezogen hätten, für die Dauer eines weiteren Jahres zurückstufen lassen müssten, bevor sie die einmal erworbene Rechtsposition wiedererlangten. Es habe sich deshalb nicht die Höhe der gewährten Leistungen geändert, sondern es sei die durch Anerkennung eines Integrationsbedarfs anerkannte Schutzposition entzogen worden.

Den Gesetzesmaterialien lasse sich auch nirgends entnehmen, dass nach bereits erfolgtem Analogleistungsbezug eine Rückstufung erfolgen solle. Mangels Übergangsregelung handele es sich um eine ungeregelte Fallkonstellation, die in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu lösen sei, dass eine Rückstufung nicht erfolgen dürfe; anderenfalls werde der Betroffene unter Verletzung seiner Menschenwürde zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt. Das BSG argumentiere im Übrigen inkonsequent, wenn es einerseits betone, Grundleistungen seien gegenüber Analogleistungen keine "anderen" Leistungen, andererseits die Anrechnung von Analogleistungsbezug auf die Vorbezugsfrist ablehne, weil "andere Leistungen" als Grundleistungen nicht anrechnungsfähig seien. Wenn man Analogleistungen nicht als andere, sondern nur als höhere Leistungen ansehe, müsse man sie konsequenterweise auf die Vorbezugsfrist anrechnen.

Das BSG sehe allerdings den Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Weise als zwingend an, dass allein der tatsächliche Bezug von Grundleistungen auf die Vorbezugszeit anrechenbar sei. Diese Lesart lasse sich dem gesetzgeberischen Willen jedoch nicht entnehmen; jedenfalls aber führe sie zu verfassungswidrigen Ergebnissen.

Kerngedanke des am 01.01.1993 in Kraft getretenen AsylbLG sei es gewesen, Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Personen angesichts ihres naturgemäß nur vorübergehenden Aufenthalts von einem Sozialhilfeanspruch auszuschließen und den Umfang der Leistungen zu beschränken. Die leistungsberechtigten Personen seien durch typologische Gruppenbildung bestimmt worden; Zuordnungsmerkmal sei der ausländerrechtliche oder asylrechtliche Status. Der Gesetzgeber habe jedoch anerkannt, dass bei längerem Aufenthalt von zugleich ungewisser weiterer Dauer nicht mehr auf einen Bedarf abgestellt werden könne, der in der Regel bei nur kurzem, vorübergehendem Aufenthalt entstehe. Insbesondere seien dann Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf eine bessere Integration gerichtet seien (BT-Drucks. 12/5008, S. 15). Die deshalb zunächst auf zwölf Monate begrenzte Gewährung geringerer Leistungen sei mit Wirkung ab dem 01.06.1997 auf 36 Monate ausgedehnt worden. Mit der ab dem 01.01.2005 geltenden weiteren Neuregelung sollten Leistungsberechtigte von Analogleistungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtmissbräuchlich beeinflusst hätten. Mit Wirkung ab dem 28.08.2007 sei schließlich die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 48 Monate ausgedehnt worden.

Eine Beschränkung auf das Grundleistungsniveau sei verfassungsrechtlich jedoch nur dann zulässig, wenn sie zeitlich begrenzt und zugleich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Sachlicher Grund sei die an den Aufenthaltsstatus anknüpfende Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts. Die Grenze verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit sei überschritten, wenn sich der Aufenthalt infolge seiner Dauer bereits verfestigt habe. Sei zugleich die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden, gebe es keinen Grund, einen Leistungsberechtigten von Analogleistungen auszuschließen, nur weil dieser bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle solcher nach § 3 AsylbLG bezogen habe. Nehme man das BSG beim Wort, würden Betroffene selbst nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland aufgrund des von ihnen nicht zu beeinflussenden und auch nicht zu kalkulierenden Umstandes des Bezugs höherer Leistungen in willkürlicher Weise herabgestuft mit der Folge, dass ihnen zudem nur Krankenhilfeleistungen nach § 4 AsylbLG und mancherorts auch lediglich Sachleistungen gewährt würden.

So begegne auch die Ausklammerung der mittlerweile etwa sechsjährigen Aufenthaltsdauer des Klägers durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums (Sozialhilfeniveau) könne nach entsprechend langem Einleben in die hiesigen Verhältnisse zumindest dann nicht zugemutet werden, wenn die Ausreisehinderung unverschuldet sei. Gerade das nach so langem Aufenthalt anzuerkennende Integrationsbedürfnis bestehe unabhängig davon, ob für 36 bzw. 48 Monate Grundleistungen gewährt oder ob der Lebensunterhalt durch höhere Leistungen oder eigenes Einkommen bestritten worden sei. Die Begründung des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes (BT-Drs. 16/10914, S. 11) betone, das Erfordernis einer Mindestaufenthaltszeit von vier Jahren (nach deren Ablauf Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ermöglicht werde) stelle sicher, dass die Ausweitung des Förderungsrechts keinen Anreiz für einen gezielten Zugang von Ausländern nach Deutschland biete mit dem Ziel, hier geduldet zu werden und sodann Ausbildungsförderung zu beziehen. Für die Frage des Zugangs zu Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG könne dann nichts anderes gelten. Das Gesetz würde in der Lesart des BSG über sein eindeutig zu ermittelndes Ziel hinausschießen und zu einem mit seinem Sinn und Zweck nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen.

Aufgrund der weiteren Leistungsvoraussetzung einer nicht rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung sowie mit der Möglichkeit von Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG biete das Gesetz ausreichend Gewähr dafür, den Kreis der nach § 2 AsylbLG Berechtigten hinreichend einzuschränken. Ein darüber hinausgehender Verweis auf Grundleistungen sei unverhältnismäßig; er sei zur Erreichung des gesetzlichen Zieles weder angemessen noch erforderlich. Dem BSG zufolge habe mit dem Verweis auf das Grundleistungsniveau für einen Zeitraum von 36 Monaten sichergestellt werden sollen, den Anreiz für Einreise und Verbleib im Bundesgebiet zu nehmen; mit der Verlängerung auf 48 Monate habe der Leistungsberechtigte auch ermutigt werden sollen, seinen Lebensunterhalt möglichst durch eigene Arbeit zu sichern. Damit folgere das BSG, dass die drohende Absenkung auf Grundleistungsniveau für die gesamte Dauer der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG gleichsam wie ein Damoklesschwert über dem Betroffenen hängen solle. Dies lasse sich allerdings den Gesetzesmaterialien so nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung, welche nur zu der ursprünglichen Fassung vorliege, habe zunächst betont, dass an dem Kerngedanken des AsylbLG festgehalten werde, die Leistungen gegenüber der Sozialhilfe zu vereinfachen und auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts zuzuschneiden. Als Kreis der Leistungsberechtigten hätten alle Ausländer zusammengefasst werden sollen, die sich typischerweise nur vorübergehend in Deutschland aufhielten. Als grundsätzliches Abgrenzungskriterium habe der Besitz eines Aufenthaltstitels gegolten; ab Erteilung des Aufenthaltstitels könne nicht mehr in gleicher Weise von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden (BT-Drucks. 13/2746, S. 11). Insgesamt habe die Gewährung von Grundleistungen einschließlich der Zeiten des Leistungsbezuges während des Asylverfahrens auf drei Jahre begrenzt werden sollen. Dabei habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass sich an eine unter Umständen wegen der Laufzeit des Asylverfahrens bereits mehrjährige Gewährung abgesenkter Leistungen ein weiterer Bezug abgesenkter Leistungen durch eine nachfolgende Duldung anschließen könne, obwohl die Duldung aus humanitären Gründen erteilt werde (BT-Drucks. 13/2746, S. 12). Als Kerngedanke ergebe sich daraus der gesetzgeberische Wille, zu verhindern, dass Menschen mit asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgründen nach Ablauf eines festgelegten Zeitrahmens weiterhin auf Grundleistungsniveau verwiesen werden könnten; sie sollten vielmehr Zugang zu Leistungen auf Sozialhilfeniveau erhalten. Dabei sei der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, Ansprüche eines Personenkreises zu regeln, der vorher nicht bereits Zugang zu höheren Leistungen gehabt habe.

Das BSG ziehe demgegenüber weitergehende, mit der seinerzeitigen Ausgangslage nicht zu vereinbarende Schlussfolgerungen auf den Willen des Gesetzgebers zur heutigen Fassung des AsylbLG. Richtig sei zwar, dass nunmehr Leistungsberechtigte auch ermutigt werden sollten, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu sichern (BT-Drucks. 16/5065, S. 155). Darüber hinausgehende Schlussfolgerungen ließen sich hieraus jedoch nicht ziehen; anderenfalls wäre es konsequent gewesen, Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von vornherein einen realistischen (nicht nachrangigen) Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Erst recht lasse sich hieraus nicht folgern, ein Leistungsempfänger sei nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch über eine Dauer von vier Jahren hinaus noch auf Grundleistungen zu verweisen, ohne dass die Zeiten seiner Berufstätigkeit auf die Vorbezugsfrist anrechenbar seien. Ohnehin sprächen die Gesetzesmaterialien lediglich von einer Ermutigung des Leistungsberechtigten, seinen Lebensunterhalt möglichst durch eigene Arbeit und nicht durch "Leistungen des Sozialsystems" zu sichern; hätte der Gesetzgeber eine Reichweite beabsichtigt, wie sie das BSG sehe, so hätte er stattdessen von "Grundleistungen" gesprochen.

Wenn das BSG die ursprüngliche Integrationskomponente als im Zuge der Gesetzesänderungen gänzlich verloren ansehe, so treffe dies nicht zu; die Materialien sprächen selbst von einer "besseren sozialen Integration", die bei einer nach einem Voraufenthalt von vier Jahren entstandenen Aufenhaltsperspektive geboten sei (BT-Drucks. 16/5065, S. 232). Nicht durch den Bezug von Grundleistungen erwachse ein anzuerkennendes Integrationsbedürfnis, sondern durch den nicht rechtsmissbräuchlich beeinflussten Aufenthalt in Deutschland; insoweit beginne der maßgebliche Zeitraum mit der Einreise und nicht mit dem Bezug von Grundleistungen.

Das BSG setze sich im Übrigen in Widerspruch zu seinen Ausführungen im gleichen Urteil, dem Ausländer könne die Inanspruchnahme einer Duldung in Fällen, in denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, nicht als rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer vorgeworfen werden. Wenn der Staat die Ausreisepflicht nicht durchsetzen wolle oder dürfe, so sei das vom BSG in den Vordergrund gestellte staatliche Interesse, dem Ausländer durch Verweis auf Grundleistungen den Anreiz für einen weiteren Verbleib zu nehmen, nicht zu rechtfertigen. Eine den Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG erweiternde Auslegung sei verfassungsrechtlich möglich und geboten. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Änderung des AsylbLG grundsätzlich allen Personen, die bereits vor dem 28.07.2007 analogleistungsberechtigt gewesen seien und solche Leistungen auch bezogen hätten, diese Privilegierung ab dem 28.07.2007 nachträglich wieder zu entziehen und sie darauf zu verweisen, diese Rechtsposition erst wieder neu zu erwerben. Zumindest hätte es einer Übergangsregelung mit Bestandsschutzklausel bedurft.

Wollte man ihn - den Kläger - auf Grundleistungen verweisen, stellte sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 AsylbLG auch vor dem Hintergrund, dass die Grundleistungen seit 1993 nicht angehoben worden seien. Sie seien unter Beachtung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten nicht mehr als verfassungsrechtlich gebotene Mindestsicherung anzusehen. 1993 sei die Höhe der Grundleistungen im Wege einer Kostenschätzung festgelegt worden; geeignete Anknüpfungspunkte für die Festlegung seien nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Gesetzgebers, dass die 1993 gewährten Grundleistungen auch heute noch bedarfsdeckend seien, sei schlicht willkürlich. Heute betrügen die Grundleistungen etwa 65 % der Leistungen nach dem SGB XII bzw. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Ein Verweis auf die Möglichkeit ergänzender Beihilfen nach § 6 AsylbLG gehe fehl, da diese Leistungen nur die in den Grundleistungen nicht bereits enthaltenen weiteren Bedarfe abdecken sollten; Bedarfslücken bei den Leistungen nach § 3 AsylbLG ließen sich damit nicht decken. Der Hilfeempfänger müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konkret darlegen, weshalb er ggf. mit den Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht auskomme. Eine differenzierte Darlegung mangelhafter Bedarfsdeckung (als "negative Tatsache") sei aber eine unlösbare Aufgabe. Es sei im Übrigen Aufgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die Leistungssätze zu kontrollieren. Nach seiner systematischen Stellung sei § 6 AsylbLG zudem eine Ausnahmevorschrift, die nur in atypischen Bedarfssituationen eine zusätzliche Leistungsgewährung ermögliche, z.B. bei Sonderbedarfen wie Schwangerschaft und Geburt, Zuschüsse bei Klassenfahrten, Passbeschaffungskosten, etc. Die Aufstockung des laufenden Bedarfs nach § 3 AsylbLG sei deshalb nach § 6 AsylbLG nicht möglich. Das dem Grundleistungsempfänger zur Deckung persönlicher Bedarfe gewährte Taschengeld von 1,36 EUR pro Tag sei ebenfalls nicht ausreichend, um Bedarfe etwa für öffentlichen Nahverkehr, Telefon, Porto und andere Dienstleistungen, Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Bagatellarzneimittel etc. zu finanzieren.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den streitigen Zeitraum im Wege des Teilvergleichs auf den Monat Januar 2009 beschränkt und sich für die Frage der für die weiteren Monate Februar bis Dezember 2009 dem Kläger zu erbringenden Leistungen dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens unterworfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Aachen vom 28.04.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2009 zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2009 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

Hilfsweise regt er an, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der leistungsrechtlichen Normen des AsylbLG.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie schließt sich dem Urteil des SG an.

Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte eine Übersicht über die dem Kläger seit April 2003 bis Juni 2010 gewährten Leistungen vorgelegt, auf die (als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2010) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach ist im Jahr 2009 dem Kläger einzig im Dezember eine einmalige Beihilfe von 50,00 EUR als Vorschuss gewährt worden; im Übrigen wurden Leistungen nach § 3 AsylbLG monatlich (in den Monaten September und Oktober darüber hinaus unter Anrechnung von Arbeitsverdienst) gewährt. Seit dem 01.01.2010 erhielt der Kläger wieder Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren unter dem 02.07.2010 darauf hingewiesen, der Kläger habe dort seit zwei Monaten nicht mehr vorgesprochen, sei zu den beiden Zahltagen 01.06. und 01.07.2010 nicht erschienen, und es sei bei einem Hausbesuch am 24.06.2010 festgestellt worden, dass er sich nicht mehr in der Unterkunft X-Straße XX aufhalte; er sei deshalb zum 30.06.2010 amtlich abgemeldet worden. Der Kläger trägt daraufhin vor, er habe eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und habe deshalb keine Leistungen mehr abgeholt. Aktuell sei er bei einem Freund untergekommen, jedoch nach wie vor in der X-straße gemeldet, wohin er auch weiterhin seine Post erhalte.

Der Senat hat unter dem 20.11.2009 das BMAS um eine Auskunft ersucht. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG setze das BMAS im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in § 3 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedarfs erforderlich sei. Das BMAS möge darlegen, welche Ermittlungen es mit jeweils welchem Ergebnis seit Inkrafttreten des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG zur Frage durchgeführt habe, ob und in welchem Umfang eine Neufestsetzung der in der Vorschrift genannten Beträge hinsichtlich einer Erforderlichkeit zur Bedarfsdeckung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten vorzunehmen sei. Ferner möge es mitteilen, ob es im Anschluss an solche Ermittlungen eine Neufestsetzung empfohlen habe und aus welchem Grund eine solche Neufestsetzung ggf. gleichwohl nicht erfolgt sei. Falls ein solcher Grund ein fehlendes Einvernehmen i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG gewesen sein sollte, möge es mitteilen, welche Stelle jeweils das Einvernehmen aus welchem Grunde versagt habe.

Mit Schreiben vom 17.12.2008 hat das BMAS mitgeteilt, im Jahre 2002 sei ein Verordnungsentwurf erstellt worden, der eine Erhöhung der Leistungsbeträge des § 3 AsylbLG um 1,4 % sowie eine gleichzeitige Umstellung (der im Gesetz noch in DM benannten Beträge) auf Euro-Beträge vorgesehen habe. Der Entwurf sei vom Bundesrat abgelehnt worden. Die Länder hätten die Ansicht vertreten, die Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG hätten sich als auskömmlich erwiesen. Eine im damaligen Maßgabenbeschluss des Bundesrates vorgesehene bloße Umrechnung und Aufrundung der bisherigen Beträge in Euro sei aufgrund der Formulierung des § 3 Abs. 3 AsylbLG nicht möglich gewesen. Dieser Verordnungsentwurf habe die erste Erhöhung der Leistungen seit Einführung des AsylbLG 1993 vorgesehen. In der Entwurfsbegründung sei Folgendes ausgeführt worden (siehe BR-Drucks. 956/01): "Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1. November 1993 sind diese Beträge nicht erhöht worden, weil dies nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht erforderlich war. Die Lebenshaltungskosten im Jahre 2001 werden sich auf der Basis der letzten Prognose für den allgemeinen Lebenshaltungsindex voraussichtlich um 2,3 % erhöhen. Im Hinblick darauf, dass in diesem Index neben den Kosten für Unterkunft und Heizung, die für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG gesondert und in tatsächlicher Höhe übernommen werden, auch Nutzungskosten für einen Personenkraftwagen sowie auf Grund unterschiedlicher Verbrauchsgewohnheiten vor allem bei der Ernährung und dem hauswirtschaftlichen Bedarf weitere Kostensteigerungen für Waren oder Leistungen enthalten sind, die nicht durch die Beträge nach § 3 zu decken sind, ist für 2001 ein um 0,9 Prozentpunkte verminderter Index in Höhe von 1,4 % gerechtfertigt, der zur Feststellung der Lebenshaltungskosten für Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG heranzuziehen ist." Die Bundesregierung habe sich zuletzt im Dezember 2007 geäußert, sie habe nicht die Absicht, die Beträge des AsylbLG zu ändern. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass der Verbraucherpreisindex von 1993 bis 2006 einen Anstieg der allgemeinen Verbraucherpreise um 22,5 % ausgewiesen habe. In dieser Verbraucherpreisentwicklung seien allerdings auch Gütergruppen enthalten, die für die Bedarfsbemessung nach dem AsylbLG entweder nicht relevant seien, oder für die der Bedarf in Höhe der tatsächlichen Kosten gedeckt werde (z.B. Unterkunft, Benzin und Heizöl). Seitens der Länder sei auf der letzten Sitzung der zuständigen Arbeits- und Sozialminister am 25./26.11.2009 eine Erhöhung der Beträge nach § 3 AsylbLG ausdrücklich abgelehnt worden.

Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 26.01.2010 das BMAS um ergänzende Angaben gebeten; das BMAS hat hierauf mit Schreiben vom 31.03.2010 geantwortet:

Auf die Frage, ob die genannten Befassungen aus dem Jahre 2002 (Verordnungsentwurf), aus Dezember 2007 (Bundesregierung) und vom 25./26.11.2009 (Länderarbeits- und Sozialminister) die einzigen Befassungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG gewesen seien, oder welche Stellen sich andernfalls seit 1993 bis heute und wann mit einer Überprüfung der Leistungssätze beschäftigt hätten, und ob es insbesondere eine regelmäßige jährliche Prüfung gegeben habe, hat das BMAS ausgeführt, der Verordnungsentwurf aus dem Jahre 2002 sei der einzige offizielle Entwurf einer Rechtsverordnung gewesen. Äußerungen der Bundesregierung zur Frage einer Leistungserhöhung habe es auch vor Dezember 2007 gegeben; die Frage nach der Leistungshöhe werde immer wieder von unterschiedlicher Seite und in unterschiedlicher Form (parlamentarische Anfragen, Petitionen, etc.) an das BMAS herangetragen. Stellen, die eine offizielle und formelle Überprüfung der Leistungssätze vornähmen, gebe es im Sinne der gehaltenen Nachfrage nicht. Es obliege vielmehr dem BMAS als Teil der Bundesregierung, sich hierzu eine Meinung immer wieder neu zu bilden. Eine formalisierte jährliche Prüfung habe es jedoch nicht gegeben. Das BMAS prüfe derzeit das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, welches zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ergangen sei, auch darauf, welche Folgewirkungen dieses Urteil für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG habe.

Auf die Frage, welche Prüfungsvorgänge dem Verordnungsgeber vor 2002 zur Vorbereitung seiner im Verordnungsentwurf 2002 wiedergegebenen Schlussfolgerung, Änderungen der Leistungshöhe für Asylbewerber seien nicht erforderlich, jeweils vorgelegen hätten, und ob zuvor insbesondere statistische Erhebungen hinsichtlich des Bedarfs durchgeführt worden seien, hat das BMAS ausgeführt, aus der Aktenlage lasse sich nicht mehr erkennen, welche konkreten Prüfungsvorgänge vorgenommen worden seien.

Auf die Frage, welche statistischen Erhebungen und sonstigen Erkenntnisquellen der Bundesregierung in Vorbereitung ihrer 2007 gezogenen Schlussfolgerung, der Verbraucherpreisindex umfasse auch Kosten, die für Asylbewerber irrelevant seien, zur Verfügung gestanden hätten, um ggf. einen für Asylbewerber relevanten von einem irrelevanten Preisanstieg zu unterscheiden und eine damit evtl. einhergehende Bedarfsveränderung zu beurteilen, hat das BMAS ausgeführt, das Statistische Bundesamt berechne für den Konsum von Privatpersonen lediglich einen einzigen Preisindex. Weitere Preisindizes für den privaten Verbrauch (z.B. von Rentnern, Arbeitslosen, Arbeitnehmern) gebe es nicht. Damit dieser Preisindex repräsentativ sei, müsse er von der durchschnittlichen Konsumstruktur der Bevölkerung ausgehen. Das Statistische Bundesamt bilde diese Konsumstruktur anhand eines "Warenkorbes" von etwa 700 Gütern und Diensten ab, deren Preise monatlich erhoben würden. Um diese 700 Preise gewichten zu können, müsse man den Gütern und Diensten jeweils einen Anteil am Warenkorb (insgesamt 100 %) zuweisen. So betrage z.B. der Anteil der Nahrungsmittel 9,0 % und derjenige der Kaltmiete 20,3 %; der Anteil für den Kauf von Haushaltsgeräten mache dagegen lediglich 0,9 % und derjenige von Fahrrädern gerade einmal 0,1 % aus (Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, monatliche Fachserie 17 Reihe 7). Da bei Asylbewerbern keine Kosten für die Unterkunft anfielen und auch weitere (quantitativ) wichtige Konsumgüter von ihnen nicht nachgefragt würden (z.B. Kauf und Unterhalt von Kfz, Urlaubsreisen), bei niedrigen Einkommen - wie denen von Asylbewerbern - der Anteil des Konsums zur Befriedigung von Grundbedürfnissen (vor allem Nahrung) höher sei als bei Personen mit höherem Einkommen, und da sich die Preise der einzelnen Güter und Dienste ganz unterschiedlich entwickelten, könne der allgemeine vom Statistischen Bundesamt monatlich ermittelte Preisindex nicht in allen Positionen für Asylbewerber relevant sein.

Auf die Frage, ob den Arbeits- und Sozialministern der Länder auf ihrer Sitzung vom 25./26.11.2009 entsprechende Erkenntnisquellen vorgelegen hätten, hat das BMAS ausgeführt, die Erkenntnisquellen der Länder seien ihm nicht im Einzelnen bekannt. Da die Länder für den Vollzug des AsylbLG zuständig seien, werde seitens des BMAS davon ausgegangen, dass die Länder über ihre Vollzugspraxis und die Situation der betroffenen Leistungsempfänger informiert (gewesen) seien.

Der Kläger hat ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung vom 10.03.2010 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 auf das Asylbewerberleistungsgesetz hingewiesen (Anfrage BT-Drucks. 17/745, Antwort BT-Drucks. 17/979). Die Bundesregierung hat darin u.a. ausgeführt, sie prüfe das Urteil und den sich im Einzelnen ergebenden Handlungsbedarf eingehend. Dabei sei die Bedeutung des Urteils auch für das AsylbLG zu klären. Die Prüfung der damit verbundenen komplizierten Sach- und Rechtsfragen sei noch nicht abgeschlossen. Das vom BVerfG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gelte für alle Menschen unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Es bedürfe der Konkretisierung durch den Gesetzgeber, dem dabei ein Gestaltungsspielraum zukomme. Dieser könne bei der Konkretisierung, was zum Mindestbedarf für das Existenzminimum gehöre, gruppenbezogene Differenzierungen für den Mindestbedarf und damit für die Hilfeleistung vornehmen. Dem AsylbLG liege eine entsprechende gruppenbezogene Differenzierung zugrunde. Es werde von dem Grundgedanken getragen, dass sich Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG typischerweise nur vorübergehend in Deutschland aufhielten und deshalb mit Beginn des Leistungsbezuges noch keine Leistungen für die Integration in die deutsche Gesellschaft erforderlich seien, oder dass die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG durch Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling bzw. durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ende, welcher nicht von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfasst werde. Daher dürften Grundleistungen nach dem AsylbLG für eine eingeschränkte Zeit geringer ausfallen als etwa Leistungen nach dem SGB XII. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/4451 vom 02.03.1993) habe der Gesetzgeber den Umfang der Leistungen nicht im Einzelnen festgeschrieben, sondern durch den Begriff des "notwendigen Bedarfs" abstrakt bestimmt. Dieser notwendige Bedarf sei durch die zuständige Behörde aufgrund der persönlichen Situation, der Art der Unterbringung und der örtlichen Gegebenheiten näher auszufüllen; dies vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen zu decken sei. Mit der Regelung der Leistungen für den Lebensunterhalt für diese Ausländergruppen außerhalb des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hätten die Leistungen gegenüber der vom Individualisierungsgrundsatz ausgehenden Sozialhilfe vereinfacht werden sollen. Das AsylbLG setze den sog. Asylkompromiss von Dezember 1992 in leistungsrechtlicher Sicht um. Es habe 1993 das Leistungsrecht vereinfachen und es auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes, beschränkt auf die Dauer des Asylverfahrens, abstellen sollen. Es sei weder sozial- noch ausländerpolitisch als sinnvoll angesehen worden, hilfebedürftigen Ausländern Leistungen zur Integration in unsere Gesellschaft zu gewähren, bevor feststehe, ob sie ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhielten. Zur Anpassung der Leistungen an die tatsächlichen Zwecke des Aufenthalts im Asylverfahren und zur Verhinderung von Missbrauch sei es deshalb erforderlich gewesen, die Sicherung des Lebensunterhalts für Asylbewerber außerhalb des damaligen BSHG nach Art und Höhe in einem eigenständigen Gesetz zu regeln. In den 1995 parallel vorgelegten Gesetzentwürfen zur Änderung des AsylbLG habe der Anwendungsbereich des Gesetzes auf weitere Ausländergruppen ausgedehnt werden sollen. Außerdem habe das Leistungsrecht wesentlich dem Ausländer- und Asylrecht angepasst werden sollen, um aufeinander abgestimmte und an den gleichen Zielen ausgerichtete Regelungen zu ermöglichen. Im Vermittlungsausschuss sei 1997 eine Einigung dahingehend erzielt worden, dass nunmehr für alle und nicht nur einzelne dem AsylbLG unterfallende Ausländergruppen eine Höchstfrist von 36 Monaten für den abgesenkten Leistungsbezug eingeführt werde. In dem 2007 vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union sei im Zusammenhang mit der Änderung des § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung), wonach Geduldete einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang erhalten, wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten, die Frist von 36 auf 48 Monate angehoben worden. Nach Einschätzung des Gesetzgebers könne bei einem Aufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere soziale Integration gerichtet seien, was durch die Gewährung von dem SGB XII entsprechenden Leistungen zum Ausdruck komme (BT-Drucks. 16/5065, S. 232). Die Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG sei erfolgt, um alle Ausländer mit einem befristeten Aufenthalt aus humanitären Gründen zu erfassen, bei denen im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels davon ausgegangen werde, dass sie sich vom Grundsatz her typischerweise nur vorübergehend, also ohne Verfestigung ihres ausländerrechtlichen Status, in Deutschland aufhielten. Dies seien ausweislich der Aufzählung in § 1 Abs. 1 AsylbLG nicht nur Asylsuchende. In § 6 AsylbLG habe der Gesetzgeber eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift geschaffen, weil die Leistungen nach § 3 AsylbLG auf den typischen Regelfall abstellten. Je nach den Umständen des Einzelfalles könne für die Befriedigung besonderer Bedarfe darüber hinaus eine Gewährung sonstiger Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylbLG in Betracht kommen. Diese Bedarfe seien von den zuständigen Behörden konkret und individuell zu ermitteln. Soweit es nach den Umständen erforderlich sei, könne die zuständige Behörde von einer Sachleistungsgewährung absehen und die Bedarfe anstelle dessen durch geldwerte Leistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände auch durch Geldleistungen decken. Neben solchen Geldleistungen würden in der Regel jedoch Sachleistungen gewährt, z.B. Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat, deren Entwicklung sich nicht an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten orientiere. Weiterhin seien in der allgemeinen Preisentwicklung Gütergruppen enthalten, die für die Bedarfsbemessung nach dem AsylbLG nicht relevant seien. Somit sei eine alleinige Bezugnahme auf allgemeine Preissteigerungen für Aussagen über die aktuelle Bedarfsermittlung im Bereich des AsylbLG nicht hinreichend aussagekräftig. Von 1994 bis 2009 seien die Verbraucherpreise um 25 % gestiegen. Darin enthalten sei auch die Entwicklung von Mieten und Heizkosten. Spezielle Preisindizes für den Verbrauch des unteren Quintils der Einkommensbezieher und den Verbrauch von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG würden vom Statistischen Bundesamt nicht erhoben. Für die Verweisung von Berechtigten (nach der Fragestellung der Fraktion DIE LINKE auch von Personen mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) auf Leistungen nach dem AsylbLG sei entscheidend, dass der Gesetzgeber auch in diesen Fällen jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht von einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive ausgehe. Für geduldete Leistungsberechtigte könne - wie für andere Leistungsberechtigte auch - nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Leistungsbezug mit ausbleibender sozialer Integration der Betroffenen gleichgesetzt werden könne. Für die leistungsrechtliche Bestimmung des Mindestbedarfs sei entscheidend, dass sich die Berechtigten jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsgestattung, der Duldung oder der von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfassten humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht absehbar dauerhaft in Deutschland aufhielten.

Der Kläger trägt hierzu ergänzend vor, ein transparentes und sachgerechtes Verfahren zur realitätsgerechten Bemessung der Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf und mit fortwährender Überprüfung und Weiterentwicklung etwa mit Blick auf Preissteigerungen im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 gebe es bezüglich der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht. Wenn ein Konzept wie das des AsylbLG zwar grundsätzlich zulässig sei, so heiße dies nicht, dass auch die konkrete Ausgestaltung der Leistungshöhe, des betroffenen Personenkreises, der Dauer der Leistungseinschränkung etc. verfassungsgemäß sei. Im Übrigen sei in Fällen wie dem seinen im Zeitpunkt der Rückstufung im Leistungsbezug von § 2 auf § 3 AsylbLG für die Dauer erneuter zwölf Monate die Aufenthaltsdauer in Deutschland, welche die Bundesregierung als Grund für das besondere Leistungssystem des AsylbLG heranziehe, gerade nicht mehr maßgebend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Gerichtsakte gleichen Rubrums SG Aachen S 19 AY 19/06, Verwaltungsakten der Beklagten sowie Ausländerakte der X) Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 
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