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Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1684/10 B

Datum:
05.11.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1684/10 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2010:1105.L19AS1684.10B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 1852/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts I wird abgelehnt.

 
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