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Der Tenor des Urteils vom 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 - wird dahingehend berichtigt, dass es statt "Kosten sind nicht zu erstatten" heißt "Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".
Gründe:
2Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ein solcher Fall liegt vor. Der Kostenanspruch "Kosten sind nicht zu erstatten" ist evident fehlerhaft (hierzu § 197a SGG). Die fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig (vgl. Humpert in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 138 Rdn. 6).
3Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).