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Landessozialgericht NRW, L 20 B 58/08 SO NZB

Datum:
26.01.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 58/08 SO NZB
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0126.L20B58.08SO.NZB.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 2 SO 82/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2008 aufgehoben. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 
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