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Landessozialgericht NRW, L 16 B 72/08 KR

Datum:
05.03.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 72/08 KR
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0305.L16B72.08KR.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 9 KR 102/08
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. September 2008 geändert. 2. Soweit das Sozialgericht auch den Antrag zu 2) zurückgewiesen hat (nämlich der Antragsgegnerin für den Fall weiterer Verstöße gegen den Vergleich vom 22. Oktober 2007 ein Ordnungsgeld anzudrohen), wird der Antragsgegnerin für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 22.10.2007, die Formulierung "Die Gamma-Knife-Behandlung wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannt" (im Geschäftsverkehr mit Dritten) nicht mehr zu verwenden, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Zuwiderhandlung angedroht. Eine zukünftige Erhöhung des Ordnungsgeldes bei wiederholten schuldhaften Zuwiderhandlungen sowie die Festsetzung von Ordnungshaft gegen einen oder alle gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin bleibt dem Sozialgericht vorbehalten, sofern ein entsprechender ergänzender Antrag gestellt wird. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 4. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Drittel; ein Drittel der Kosten trägt die Antragsgegnerin. Die Gerichtskostengebühr nach Nr 7504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz trägt der Antragsteller ungeachtet seines teilweisen Obsiegens in voller Höhe. 5. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 37.500,00 Euro festgesetzt.

 
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