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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
3Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.
4Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW - RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - L 20 B 6/09 AS -, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7 und 7 a).
6Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Sozialgericht die erforderlichen Erfolgsaussichten zutreffend verneint. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG.
7Auch das Beschwerdevorbringen der Klägerin führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
8Streitig ist alleine die Höhe der Regelleistungen für die Klägerin als "1-Personen-Bedarfsgemeinschaft".
9Zwar hat das Bundessozialgericht noch nicht über die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene in den Jahren ab 2006 entschieden. Der vom Gesetzgeber gewählte Anpassungsmechanismus ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen an, der in seiner Entscheidung vom 20.07.2009 - L 7 B 224/09 AS - ausgeführt hat:
10"Der Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene liegt - so das BSG - anders als bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder ein "empirisch begründete[s] Bedarfskonzept" zugrunde (Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 5/08 R).
11[ ...] Dies gilt im Ergebnis auch für den Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Der Gesetzgeber hat diesen ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
12Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor; auch hier ist zudem wieder dem legislativen Gestaltungsspielraum Rechnung zu tragen. Ein verfassungsrechtliches Postulat, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht, jedenfalls so lange das physiologische Existenzminimum durch eine inflationsbedingte "Entwertung" der Sozialleistungen nicht tangiert wird."
13Eine solche Entwertung ist nicht ersichtlich.
14Der Senat hat seine im Beschluss vom 29.05.2009 - L 12 B 31/09 SO vertretene teilweise abweichende Auffassung mit - ebenfalls die Beteiligten betreffendem - Beschluss vom 24.09.2009 - L 12 B 86/09 AS - aufgegeben. Auf die dortige Begründung wird ergänzend verwiesen.
15Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.