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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
3Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 17.02.2009 und 06.04.2009 gegen die Sanktionsbescheide vom 09.02.2009 und 01.04.2009 anzuordnen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
4Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn er hat hierzu lediglich vorgetragen, er vermag die Ansicht des Sozialgerichts, dass seinem Antrag nicht stattzugeben sei, nicht anzuerkennen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Sozialgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers umfassend gewürdigt hat, vermag diese Begründung jedoch nicht auszureichen, zu einer abweichenden Entscheidung zu führen. Ebensowenig ergeben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung unzutreffend sein könnte.
5Die Kostenentscheidung folgt aus den § 193 SGG.
6Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.