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Landessozialgericht NRW, L 12 B 50/09 SO

Datum:
24.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 50/09 SO
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0924.L12B50.09SO.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 17 SO 24/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D wird abgelehnt.

 
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