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Landessozialgericht NRW, L 7 B 288/08 AS

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 288/08 AS
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0925.L7B288.08AS.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 22 AS 122/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2008 geändert. Die Beigeladene zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auf den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Antragstellerin einstweilen ab dem 03.07.2008 bis zum 31.10.2008 Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Beigeladene zu 2) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge. Eine weitergehende Kostenerstattung findet zwischen den Beteiligten nicht statt.

 
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