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Landessozialgericht NRW, L 7 B 130/08 AS ER

Datum:
02.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 130/08 AS ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0702.L7B130.08AS.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 61/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.03.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 02.04.2008 bis 31.07.2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 12.06.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus I bewilligt.

 
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