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Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 4 RJ 75/04 durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.10.2004 erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Der 1955 geborene Kläger beantragte im Juli 2000 Leistungen zur Rehabilitation und im Dezember 2000 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
4Die Beklagte lehnte die Gewährung von Rente ab (Bescheid vom 11.04.2001, Widerspruchsbescheid vom 08.01.2002). Die dagegen erhobene Klage ((S 11 RJ 17/02) wies das Sozialgericht (SG) Duisburg ab (Urteil vom 11.06.2004). Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 RJ 75/04) lehnte der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab (Beschluss vom 13.10.2004). In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15.10.2004 schlossen der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger und die Beklagte "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage …… zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits den folgenden Vergleich:
51. Die Beklagte erklärt sich bereit, zu prüfen, ob für den Kläger für den Zeitraum ab März 2004 Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem § 43 SGB VI neue Fassung (Fassung gültig ab 01.01.2001) besteht und darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.
62. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärt sich damit einverstanden und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
73. Hinsichtlich der Kosten gilt § 195 SGG."
8Dieser Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
9Mit einem am 14.08.2007 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schreiben erhebt der - nicht vertretene - Kläger "Klage gegen den Vergleich vom 15. Oktober 2004". Er trägt vor, dieser Vergleich sei unter Druck und Einschüchterung geschlossen worden. Er sei "bei Verhandlung und Urteilsverkündung" nicht anwesend gewesen, sondern zweifelhaft durch einen Rechtsanwalt vertreten worden, von dem er sich deshalb getrennt habe. Zwar beziehe er - nach dem Inhalt eines vorgelegten Widerspruchsbescheides (25.07.2007) seit dem 01.10.2004 - Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die nach neuem Recht gewährte Rente sei jedoch wesentlich geringer als die ihm nach altem Rentenrecht zustehende Rente. Er verlange die Rente nach altem Recht und die Nachzahlung der ihm entgangenen Rente.
10Der Aufforderung des Senats, eine etwaige weitere Begründung der Auffassung, der Vergleich vom 15.10.2004 sei unwirksam, innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen (Schreiben vom 08.10.2007), ist der Kläger nicht nachgekommen.
11Der frühere Bevollmächtigte des Klägers hat nach Rücksprache mit diesem mitgeteilt, er sei aufgrund der ihm am 04.03.2002 erteilten Prozessvollmacht zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt gewesen. Nachdem sich aus dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Gerichts die mangelnde Erfolgsaussicht ergeben habe, sei auch im Blick auf das bisherige Beweisergebnis der Vergleichsabschluss für den Kläger von erheblichem Vorteil gewesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
13II.
14Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
15Das von dem Kläger formulierte Begehren stellt sich bei verständiger Würdigung als Antrag auf die Feststellung dar, dass das Berufungsverfahren L 4 RJ 75/04 nicht durch die Erklärung seines früheren Prozessbevollmächtigten in dem Erörterungstermin vom 15.10.2004 beendet worden ist.
16Die Feststellungsklage ist unbegründet, da der Rechtsstreit L 4 RJ 75/04 durch den am 15.10.2004 geschlossenen Prozessvergleich vollständig erledigt ist (§ 101 SGG). Es sind weder prozessuale noch materiell-rechtliche Gründe ersichtlich, die den geschlossenen Vergleich unwirksam machen könnten.
17Der Kläger hat seinen früheren Prozessbevollmächtigten, der ihn bereits in dem Termin vor dem Sozialgericht am 11.06.2004 vertreten hat, ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die Prozessvollmacht vom 04.03.2002 erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Ermächtigung "zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen", insbesondere auch auf die "Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich".
18Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Rechtsstreit L 4 RJ 75/04 durch den Prozessvergleich erledigt werden sollte, ist unmissverständlich. Hierin liegt eine wirksame Zustimmung zum Inhalt des protokollierten Vergleichs. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2004 ist der Vergleichsinhalt den Beteiligten nach lautem Diktat vorgespielt und von ihnen genehmigt worden. Die Sitzungsniederschrift bringt vollen Beweis dafür, dass die beurkundeten Erklärungen tatsächlich abgegeben worden sind,
19§§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG, 415 Abs. 1,165 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Anhaltspunkte für eine Fälschung (§ 165 S. 2 ZPO) oder eine unrichtige Beurkundung (§ 415 Abs.2 ZPO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weder prozess- noch materiell-rechtliche Gründe berechtigen den Kläger zur Anfechtung des Vergleichs. Als reine Prozesshandlung kann der Vergleich nicht wirksam wegen Irrtums (§119 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) angefochten werden. Seine Beseitigung ist insoweit lediglich möglich, wenn die Voraussetzungen einer Restitutionsklage (§ 580 ZPO) vorlägen oder der Vergleich treuwidrig oder arglistig herbeigeführt worden wäre. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen des § 580 ZPO vor, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bevollmächtigte des Klägers durch arglistische Täuschung oder widerrechtliche Drohung zu einer prozessbeendenden Erklärung bestimmt worden ist. Seine entsprechende Behauptung hat der Kläger trotz Aufforderung des Senats nicht konkretisiert. Sein früherer Prozessbevollmächtigter hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses und der nach Auffassung des Senats fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung sei seiner Auffassung nach der Vergleichsabschluss von erheblichem Vorteil für den Kläger gewesen.
20Der Prozessvergleich ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus § 101 Abs. 1 SGG. Danach können die Beteiligten einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Ferner folgt aus den Vorschriften, die die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages regeln (§§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -), keine Unwirksamkeit des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches. Diese Vorschriften finden auf den gerichtlichen
21Vergleich ebenfalls Anwendung. Die Voraussetzungen für einen Vergleichsvertrag liegen jedoch vor. Die Beteiligten wollten eine bestehende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen (vgl. § 54 Abs. 1 SGB X). insbesondere verpflichtete sich die Beklagte zu Gunsten des Klägers, rückwirkend für einen Zeitraum ab März 2004 erneut einen Anspruch auf Rente zu prüfen. Einer der in § 58 SGB X genannten Nichtigkeitsgründe liegt ebenso wie ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB nicht vor.
22Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 578 f. ZPO nicht erfüllt. Im übrigen ist eine Wiederaufnahmeklage gegen einen Prozessvergleich grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - m. w. N.).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht nicht.