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Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Witwenrente aus der deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
3Die Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und am 00.04.1997 verstorbenen F H (Versicherter). Dieser war marokkanischer Staatsangehöriger. Vom 19.09.1973 bis zum 17.11.1980 war er in der Bundesrepublik Deutschland zur knappschaftlichen sowie Rentenversicherung der Arbeiter beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Am 13.01.1985 kehrte er nach Marokko zurück, wo er bis zu seinem Tode lebte.
4Am 23.05.1984 beantragte er die Erstattung anteiliger Pflichtbeiträge zur GRV. Mit Bescheid vom 27.02.1985 wurden ihm die für den Zeitraum vom 19.09.1973 bis 17.11.1980 entrichteten Pflichtbeiträge anteilig in Höhe einer Summe von insgesamt DM 14.027,00 erstattet.
5Am 21.02.1996 beantragte er die Gewährung von Rentenleistungen. Mit Bescheid vom 13.03.1996 wurde dieser Antrag abgelehnt. Wegen der Beitragserstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten zur Wartezeiterfüllung vorhanden. Nach erfolgter Erstattung seien keine neuen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt worden. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs führte er mit Schreiben vom 02.05.1996 aus: "Die von mir in der Zeit vom 19.09.1973 bis 17.11.1980 entrichteten Beiträge wurden mir mit Bescheid vom 27.09. (richtig: 02.) 1985 erstattet. Rentenrechtliche Zeiten nach dem 27.02.1985 sind nicht nachgewiesen ...". Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1996 zurückgewiesen. Die dagegen zum Sozialgericht Dortmund (S 24 KN 193/96) erhobene Klage wurde abgewiesen.
6Am 11.04.1997 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der GRV. Sie führte aus: "Mein Mann ... gestorben am 00.04.1997 durch die Arbeit im Bergbau in Deutschland ... die von ihm in der Zeit vom 19.09.1973 bis 17.11.1980 entrichteten Beiträge wurden mit Bescheid vom 27.02.1985 erstattet". Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13.06.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1997 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Anspruch auf Witwenrente bestünde nicht. Der Versicherte habe nach Beitragserstattung die Wartezeit nicht erfüllt.
7Im Mai 2006 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Versicherten. Mit Bescheid vom 09.06.2006 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Versicherte habe die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nach erfolgter Beitragserstattung nicht vorhanden. Rentenrechtliche Zeiten nach Beitragserstattung seien nicht zurückgelegt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 zurückgewiesen.
8Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren wiederholt.
9Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
10Mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach erfolgter Beitragserstattung und fehlender neuer rentenrechtlicher Zeiten habe der Versicherte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gehabt.
11Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Witwenrente weiter.
12Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 ist für die Klägerin niemand erschienen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
16Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
19Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente zu haben.
20Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente besteht nicht. Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch sechstes Buch - SGB VI -). Der Versicherte hat nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt (§ 50 SGB VI). Nach § 50 Abs. 1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit 5 Jahre. Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten haben bei dem Versicherten nicht mehr vorgelegen. Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von September 1973 bis November 1980 entrichteten Pflichtbeiträgen können keine Rechte mehr hergeleitet werden. Diese Beiträge sind dem Versicherten 1985 anteilig rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI sowie § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung - RVO -).
21Der Versicherte hat am 23.05.1984 einen Erstattungsantrag gestellt. Mit Erstattungsbescheid vom 27.02.1985 wurden ihm die für den Zeitraum 19.09.1973 bis 17.11.1980 entrichteten Pflichtbeiträge anteilig in Höhe einer Summe von insgesamt DM 14.027,00 erstattet. Dies haben sowohl der Versicherte wie die Klägerin übereinstimmend wiederholt bestätigt.
22Andere rentenrechtliche Zeiten des Versicherten sind weder behauptet noch ersichtlich.
23Die Annahme der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI begünstigt die Klägerin nicht. Der verstorbene Versicherte hat bis zu seinem Tode keine Rente bezogen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
25Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 60 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.