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Landessozialgericht NRW, L 20 B 52/08 AY

Datum:
29.08.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 52/08 AY
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0829.L20B52.08AY.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 41 AY 115/08 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 18.04.2008 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz als Barleistung anstelle der bisher gewährten Gutscheinleistung unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C X, H, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge.

 
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