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Landessozialgericht NRW, L 19 B 36/08 AL

Datum:
09.12.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 36/08 AL
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2008:1209.L19B36.08AL.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 15 AL 114/08 ER
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 
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