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Landessozialgericht NRW, L 16 B 32/08 KR ER

Datum:
09.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 32/08 KR ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0709.L16B32.08KR.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 26 KR 3/08 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Freistellung von Kosten für die Vergangenheit auf den Zeitraum ab dem 01.04.2007 begrenzt wird. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

 
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