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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist die Anerkennung einer Achillessehnenruptur als Folge eines Arbeitsunfalles.
3Der am 00.00.1963 geborene Kläger erlitt am 24.10.2005 einen Arbeitsunfall, als er beim Wegschieben eines Gebläses mit dem rechten Bein wegrutschte - nach seiner Angabe vom 16.01.2006 auch mit dem Fuß umknickte - und dabei einen massiven Schmerz in der rechten Wade verspürte. Der Durchgangsarzt Dr. F, Chefarzt der Abt. für Unfallchirurgie im N-Hospital Erwitte, diagnostizierte am gleichen Tage einen "Muskelfaserriss rechte Wade", stellte aber keine äußere Verletzung und röntgenologisch keine Knochenverletzung fest und fand die Achillessehne palpatorisch intakt; zur Versorgung wurde ein Zinkleimverband angelegt.
4Ein Magnetresonanztomogramm vom 02.11.2005 ergab den Nachweis einer kompletten Ruptur der rechtsseitigen Achillessehne im musculo-tendinösen Übergangsbereich. Zwei Tage später wurde der Riß operativ genäht; eine pathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes erfolgte am 08.11.2005; auf den Bericht des Pathologen R aus Soest wird verwiesen.
5Nachdem der Chirurg Dr. A am 19.12.2005 beratungsärztlich eine Gelegenheitsursache angenommen hatte, kam auch Dr. D, Chefarzt der Abt. Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, Sporttraumatologie der T-Klinik Hamm, in seinem für die Beklagte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 28.02.2006 erstatteten Gutachten vom 04.03.2006 zu dem Ergebnis, dass der Achillessehnenriß nicht wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, weil die Sehne degenerativ vorgeschädigt gewesen sei und zudem kein adäquater Verletzungsmechanismus Vorgelegen habe; auch nach seiner Meinung handelte es sich um eine Gelegenheitsursache.
6Diesem Gutachten folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2006 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 24.10.2005 ab.
7Die am 20.09.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Münster nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2007 abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
8Gegen den am 22.08.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es habe sich nicht um eine Gelegenheitsursache gehandelt, denn er habe noch nie Probleme mit der Achillessehne gehabt, und es sei ein immerhin 100 kg schweres Gebläse angehoben worden.
9Der Kläger beantragt,
10den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 10.08.2007 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 festzustellen, dass die Achillessehnenruptur Folge des Unfalles vom 24.10.2005 ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
14Die Verwaltungsakten der Beklagten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung von Unfallfolgen. Auch nach der Auffassung des Senats ist bei Zugrundelegung der unfallversicherungsrechtlich geltenden Kausalitätslehre der Achillessehnen-Riss keine Folge des Arbeitsvorgangs vom 24.10.2005.
17Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides verwiesen. Auch der Senat hält das Gutachten des qualifizierten und forensisch besonders erfahrenen Sachverständigen Dr. D vollen Umfangs für überzeugend.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
19Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.