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Landessozialgericht NRW, L 8 (3) R 259/05

Datum:
25.04.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 (3) R 259/05
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0425.L8.3R259.05.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 39 RJ 198/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2005 wird zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren abgegebenen Erklärungen wird der Tenor zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 und des Bescheides vom 05.03.2007 verurteilt, die Regelaltersrente des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.07.1941 - 31.05.1944 und unter Berücksichtigung eines für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraums, der am 31.08.1985 endet, zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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