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Landessozialgericht NRW, L 20 B 79/07 SO ER

Datum:
19.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 79/07 SO ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0919.L20B79.07SO.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 SO 79/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2007 hinsichtlich der Ziffer 2. und 3. des Tenors geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Kosten zusätzlicher 8,6 Betreuungsstunden als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für die Antragstellerin für die Monate Juni 2007 bis September 2007, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, durch die B I zu übernehmen, wobei bei der insgesamt gewährten Eingliederungshilfe monatlich eigenes Einkommen der Antragstellerin i.H.v. 130,61 EUR in Anrechnung zu bringen ist. Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge.

 
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