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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
3Bei dem 1947 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1997 einen GdB von 40 fest wegen der Behinderungen
4Oberschenkelatrophie links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenemiedrigung im Lendenwirbelsäulenbereich, Osteoporose (30)
5Schultergelenksverschleiß rechts, Funktionsbehinderung rechtes Ellenbogengelenk / (20)
6Arthrose linkes Fußgelenk, Hüftgelenksverschleiß beiderseits (20).
7Seinen Änderungsantrag von Mai 2000 begründete der Kläger mit der Verschlimmerung der bereits anerkannten Behinderungen, einer Kopfschmerzsymptomatik und einer Bewegungseinschränkung der Hände. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der Berichte des Orthopäden U, der Neurologin und Psychiaterin A sowie der Hausärztin F lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2000 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Antrag auf Feststellung eines höheren GdB mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse ab.
8Hiergegen hat der Kläger am 13.10.2000 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben mit der Begründung, die Bandscheibenschmerzen hätten sich verschlimmert.
9Das SG hat Befundberichte von U und A sowie ein Gutachten des Orthopäden R eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.03.2001 verwiesen. Im März 2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass er für „einige Zeit ins Ausland gehe“.
10Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2002 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
11Gegen das am 03.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.05.2002 Berufung eingelegt und dargelegt, dass er trotz seines auf Dauer angelegten Aufenthaltes in Italien um Durchführung des Berufungsverfahrens bitte, da er in Italien nicht mehr als arbeitsfähig angesehen werde.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2002 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheide vom 19.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2000 zu verurteilen, bei ihm ab Mai 2000 einen GdB von 50 festzustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Der Beklagte sieht sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner im Bescheid vertretenen Auffassung bestätigt.
17Der Senat hat ärztliche Unterlagen der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben und Befundberichte von U, A und S als Nachfolger von Frau F angefordert. Sodann hat der Senat das Land Bayern beigeladen und in Kooperation mit dem SG Augsburg (S 2 RJ 5001/02) Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Internisten B, des Orthopäden L und des Neurologen und Psychiaters N. Nach Eingang der Gutachten hat der Senat das mit Beschluss vom 29.03.2004 zum Ruhen gebrachte Verfahren im November 2004 wieder aufgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 04.10.2004, 29.07.2004 und 02.07.2004 verwiesen.
18Der Beklagte hat nach versorgungsärztlicher Auswertung der Gutachten festgestellt, dass kein höherer Gesamt-GdB als 40 vorliegt. Der Kläger hat dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprochen, da er ständig Schmerzen habe und ihn niemand mit seinen Behinderungen mehr in Italien anstellen würde. Der Beigeladene hat unter Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen das Begehren des Klägers als unbegründet angesehen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.
20Entscheidungsgründe:
21Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist, da er auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde.
22Die Berufung ist zum Teil unzulässig.
23Da der Kläger im März 2001 mitgeteilt hat, dass er „für einige Zeit ins Ausland geht“, die Begutachtung im Sommer 2004 im Ausland stattfand und der Kläger auch während des laufenden Prozesses stets den Schriftverkehr von M in Italien führte, ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt hat. Einem Behinderten, der seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, steht kein Anspruch auf Feststellung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zu. Der deutsche Gesetzgeber war nämlich nicht gehindert, den Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Territorialprinzip auf Personen zu beschränken, die in der BRD dauerhaft Wohnsitz genommen haben bzw. sich nicht nur vorübergehend dort aufhalten (Bayerisches LSG, Urteil vom 22.06.2004 - L 15 SB 22/04 -). Danach besteht für den Kläger ein Feststellungsinteresse nur für den Zeitraum von Mai 2000 bis längstens März 2001. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist die Berufung unzulässig.
24Im Übrigen ist die für den Zeitraum von Mai 2000 bis März 2001 zulässige Berufung unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines GdB von mehr als 40 abgelehnt. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig.
25Gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung abzuändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist u. a. nur dann, nach Nr. 24 Abs. 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP), die wegen ihrer rechtsnormähnlichen Qualität für das Sozialgericht und das Landessozialgericht im Regelfall maßgebend sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95 m. w. N.), wesentlich, wenn der Vergleich des gegenwärtigen mit dem des verbindlich festgestellten Gesundheitszustandes des Klägers eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt.
26Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
27Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
28Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den Darlegungen der in Italien gehörten Sachverständigen für den Zeitraum von Mai 2000 bis März 2001 ein höheren GdB als 40 nicht erwiesen ist. Nach dem Gutachten des B, der die Erkenntnisse der Zusatzgutachter mitberücksichtigt, liegt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor: Für die Funktionsbereiche „Rumpf, „Beine“ und „Arme“ sind die Funktionseinschränkungen bis Anfang 2001 unverändert. Zu dem von B weiter mit 40 bezifferten GdB tritt ein weiterer Einzel-GdB von 10 im Funktionssystem „Psyche“ wegen eines „ängstlich depressiven Zustandes reaktiver Art“ hinzu. Daraus ergibt sich jedoch kein Gesamt-GdB vom 50 - wie vom Sachverständigen angenommen - da GdB-Werte von 10 nach dem zwingenden Vorgaben der Anhaltspunkte nicht zur Anhebung führen (vgl. Nr. 19 Abs. 4 AP 2004).
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.