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Landessozialgericht NRW, L 2 B 20/05 KN KR

Datum:
28.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 2 B 20/05 KN KR
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0228.L2B20.05KN.KR.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 31 KN 183/02 KR
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt gefasst wird:

Der Gegenstandswert wird auf 2277,66 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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