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Landessozialgericht NRW, L 20 B 73/06 SO ER

Datum:
04.09.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 73/06 SO ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0904.L20B73.06SO.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 2 SO 47/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 21.04.2006 bis zum 30.09.2006 vorläufig Leistungen in Höhe von 276,- Euro monatlich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt in beiden Rechtszügen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin 4/5, ein 1/5 trägt die Antragstellerin selbst. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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