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Landessozialgericht NRW, L 20 B 28/06 SO ER

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 28/06 SO ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0504.L20B28.06SO.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 SO 14/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.02.2006 geändert, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, die Kosten der Antragstellerin für die Tagespflege im Haus L der Arbeiterwohlfahrt in H für den Zeitraum 03.02. - 10.02.2006 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel.

Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.

 
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