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Landessozialgericht NRW, L 1 B 27/06 AS ER

Datum:
18.10.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 27/06 AS ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2006:1018.L1B27.06AS.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 7 AS 131/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 06.07.2006 abgeändert. Die Vollziehung des Bescheides vom 16.05.2006 wird insoweit ausgesetzt, als die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. der Regelleistung abgesenkt hat. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, an den Antragsteller weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 104,00 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, bewilligt.

 
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