Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin streitet um die Gewährung einer Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann A D (D.) aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto Kaschau (ehemals tschechisch, dann ungarisch, dann sowjetisch, jetzt Ukraine) von März 1941 bis März 1944 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
3Der 1914 in Sekernice (Ukraine) geborene und am 00.12.1999 verstorbene D. war jüdischen Glaubens und nach eigenen Angaben Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Seit 1948 war er mit der Klägerin verheiratet, nachdem seine erste Ehefrau und die beiden Kinder aus dieser Ehe in der nationalsozialistischen Verfolgung umgekommen waren. Seit 1972 lebte er in Israel und besaß die israelische Staatsbürgerschaft.
4Einen Antrag auf Entschädigung nach dem BEG hat D. nicht gestellt (vgl. Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf, Bundeszentralkartei, vom 05.09.2003).
5Im Rahmen eines 1991 gestellten Antrags auf Gewährung von Altersruhegeld unter Nachentrichtung von Beiträgen gab D. in einem Fragebogen vom 08.12.1991 an, er sei Verfolgter nach § 1 BEG und habe von März 1941 bis Mai 1945 Zwangsarbeiten im Konzentrationslager Mauthausen verrichtet, für die er kein Entgelt erhalten habe. In einer Erklärung vom 08.12.1991, die er vor einer israelischen Rechtsanwältin abgab, führte D. aus, er sei im März 1941 zu Zwangsarbeiten genommen worden. Damals sei er schon verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Er habe fast ein ganzes Jahr im Wald gearbeitet, nicht weit von Kaschau. Ab März 1942 habe er in Sumburg gearbeitet, wo sie einen Flughafen gebaut hätten. Im März 1944 sei er nach Mauthausen geschickt worden, und sei dort bis März 1945 geblieben. Im Mai 1945 sei er in Welz befreit worden.
6In einer Erklärung vom 08.12.1991, vor einer israelischen Rechtsanwältin abgegeben, berichtete der Zeuge F N über die von D. ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum September 1939 bis März 1941 (Schuster in Chust von 1928 bis September 1939, dann Tätigkeit in einer Bäckerei in Sekernica bis März 1941). Er führte weiter aus, dass er mit D. im übrigen in der Verfolgungszeit nicht zusammen gewesen sei und erst nach dem Krieg wieder nach Chust zurückgekehrt sei. In einer ebenfalls vor einer israelischen Rechtsanwältin abgegebenen Erklärung vom 08.12.1991 berichtete der Zeuge G S über die von D. bis März 1941 ausgeübten Tätigkeiten (Schuster in Chust von 1928 bis September 1939, Verkäufer in einer Bäckerei in Sekernice von September 1939 bis März 1941). Auch dieser Zeuge führte weiter aus, er sei während der Verfolgungszeit nicht mit D. zusammen gewesen und habe ihn erst nach dem Krieg wieder gesehen.
7Der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Altersruhegeldes wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.10.1995 (mangels Wartezeiterfüllung infolge fehlender Zugehörigkeit zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes (deutscher Sprach- und Kulturkreis)) und der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen mit beständskräftigem Bescheid vom 08.12.1995 abgelehnt.
8Im Rahmen eines 1993 gegenüber der Claims Conference gestellten Antrags auf Entschädigung gab D. an, er habe sich von Oktober 1940 bis Januar 1941 im Ghetto Kaschau, von Januar 1941 bis März 1944 im Zwangsarbeitslager Somborg in Serbien (Flugplatz) und von März bis Dezember 1944 im Konzentrationslager Mauthausen aufgehalten. In einer handschriftlichen "Beschreibung der Verfolgung" gab er an, er sei im Oktober 1940 von Sekernice nach Kaschau ins Ghetto deportiert worden, wo er als Schuster gearbeitet habe. Frau und Kinder seien noch in Sekernice geblieben. Bis Januar 1941 habe er schwere Arbeiten im Ghetto geleistet. Im Januar 1941 sei er in das Zwangsarbeitslager von Somborg-Serbien deportiert worden, wo er beim Aufbau des Flugplatzes sehr schwere Zwangsarbeiten geleistet habe. Er habe nichts von seiner Familie gewusst. Drei lange Jahre habe er in den schweren Bedingungen des Zwangsarbeitslagers gelebt. Im März 1944 sei er in das Vernichtungslager Mauthausen deportiert worden.
9Im Dezember 2002 (Eingang April 2003) stellte die Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten. Dabei gab sie im Antragsvordruck zunächst an, D. habe von März 1944 bis Juli 1944 verschiedene Arbeiten im Ghetto Seklence bei Chust verrichtet. In einem Fragebogen vom 22.07.2003 gab die Klägerin an, D. habe von März 1941 bis März 1944 im Ghetto Kaschau durch Vermittlung deutscher und ungarischer Armee freiwillig in einer Tischlerei gearbeitet. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei er von bewaffneten Soldaten bewacht worden. Er habe Barlohn in Höhe von 15 bis 20 Penge pro Woche erhalten. Sachbezüge habe er nicht erhalten. Als Zeugen für die Arbeitszeiten im Ghetto könnten G, Sund F. N benannt werden.
10Mit Bescheid vom 02.10.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG - hier März 1941 bis März 1944 im Ghetto Kaschau - ab. Der verstorbene Ehemann habe gegenüber der Claims Conference angegeben, er habe sich von Oktober 1940 bis Januar 1941 im Ghetto Kaschau und anschließend im Zwangsarbeitslager Sombor/Serbien aufgehalten. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben bezüglich des Aufenthaltsortes könne der behauptete Arbeitseinsatz nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem ZRBG berücksichtigt werden. Nach den der Beklagten vorliegenden Informationen sei das Ghetto Kaschau im übrigen erst durch die deutsche Besetzung Ungarns am 19.03.1944 errichtet worden.
11Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin vorgetragen, sie wisse aus den Erzählungen ihres Mannes, dass er schon von Oktober 1940 an unter dem gelben Stern für die deutsche und ungarische Armee gearbeitet habe und dafür auch Geld bekommen habe. Danach sei er im Ghetto Kaschau und auch im Ghetto Chust gewesen. Dann habe man ihn zur Zwangsarbeit in die Ukraine gebracht, wo er auch für die deutsche und ungarische Armee gegen Geld gearbeitet habe, wie er ihr berichtet habe.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung im Bescheid vom 02.10.2003 zurück.
13Mit der am 02.06.2004 beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe, schon bevor er ins Ghetto Chust und Selsch gekommen sei, mit dem gelben Stern gearbeitet. Er habe in einer Tischlerei gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt verdient.
14Die Beklagte hat vorgetragen, dass D. in einer eigenen Erklärung vom 08.12.1991 sein Verfolgungsschicksal geschildert habe. Danach sei er im März 1941 zur Zwangsarbeit herangezogen worden (ungarischer Arbeitsdienst) und sei im März 1944 in das Konzentrationslager Mauthausen gekommen. Ein Aufenthalt in einem Ghetto habe somit nicht vorgelegen. Kaschau (Kosice bzw. Kassa) sei erst am 19.03.1944 von der deutschen Wehrmacht besetzt worden. Erst im April 1944 sei in Kaschau ein Ghetto errichtet worden. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe den Krieg als Angehöriger einer ungarischen Arbeitseinheit überlebt. Der ungarische Arbeitsdienst, zu dem die jüdische Bevölkerung dieses Staates herangezogen worden sei, stelle eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 BEG dar. Diese Zeit könne ab dem 06.04.1941 bis zum 08.05.1945 als Ersatzzeit vorgemerkt werden.
15Durch Urteil vom 10.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
16Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente. Da über die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bzw. dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) mit Bescheid der Beklagten vom 09.10.1995 und über Nachentrichtungsrechte nach den §§ 21, 22 WGSVG mit Bescheid der Beklagten vom 08.12.1995 bestandskräftig entschieden sei, komme die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit hier nur auf Grundlage der Vorschriften des ZRBG in Betracht. Die Voraussetzungen des ZRBG seien aber nicht gegeben. Der Anwendungsbereich sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht eröffnet. Danach gelte dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn - 1. - die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sei, b) gegen Entgelt ausgeübt worden sei und - 2. - das Ghetto sich in einem Gebiet befunden habe, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert gewesen sei, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht worden sei. Maßgeblich sei insoweit, ob das Vorliegen der vorgenannten Umstände glaubhaft gemacht sei.
17Ausgehend davon sei es nicht glaubhaft, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich von März 1941 bis März 1943 (offenbar gemeint: 1944) in einem Ghetto aufgehalten habe und dort einer vom ZRBG erfassten Tätigkeit nachgegangen sei. Aufgrund der einander widersprechenden Angaben des Ehemannes der Klägerin gegenüber der Claims Conference einerseits und der Beklagten im seinerzeitigen Rentenverfahren andererseits sowie der Klägerin im hiesigen Rentenverfahren lasse sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, welches gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG erforderlich sei, im hier streitbefangenen Zeitraum feststellen. Sowohl die Angaben zur Art der Tätigkeit als auch dem Ort der Leistungserbringung sowie zu ihrem zeitlichen Umfang würden keinerlei Gemeinsamkeiten erkennen lassen, die es ermöglichen würden, auch nur in einem begrenzten Umfang ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu erkennen. Aus den Darlegungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und ihrer eigenen Erklärungen lasse sich noch nicht einmal auch nur annähernd ableiten, an welchen Orten sich jener im fraglichen Zeitraum aufgehalten habe. Hierzu sei im Einzelnen Folgendes festzustellen: Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe in seinem Rentenantrag vom 08.01.1991 hinsichtlich des streitbefangenen Beitragszeitraums (März 1941 bis über März 1944) angegeben, er habe - sogar darüber hinaus bis Mai 1945 - im Konzentrationslager Mauthausen ohne Bezahlung Zwangsarbeit verrichtet. Hierzu im Gegensatz habe er in seiner Erklärung vom 08.12.1991 betreffend die Feststellung von Ersatzzeiten dargelegt, er habe von März 1941 bis März 1942 Zwangsarbeiten im Wald bei Kaschau und ab März 1942 bis März 1944 in Sombor (Serbien) am Flugplatz geleistet. Gegenüber der Claims Conference habe er am 20.04.1993 dagegen erklärt, nach einer bis Januar 1941 dauernden Tätigkeit als Schuster im Ghetto Kaschau sei er anschließend bis März 1944 im Zwangsarbeitslager Sombor auf dem Flugplatz eingesetzt gewesen. Den Aufenthalt im Konzentrationslager Mauthausen habe er auf den Zeitraum März 1944 bis März 1945 (ab Dezember 1944 im Außenlager Wels) eingegrenzt. Zu diesem schon nicht in Übereinstimmung zu bringenden Darlegungen stünden die Angaben der Klägerin im Rentenantrag vom 24.04.2003 in einem weiteren Widerspruch: Danach soll ihr verstorbener Ehemann von März 1941 bis März 1944 außerhalb des Ghettos Kaschau in einer Tischlerei gearbeitet haben (gemeint sei wohl: bei Unterbringung im Ghetto). Dieser Umstand sei bislang ebenso wenig geltend gemacht worden, wie ein mit dem Widerspruch der Klägerin erstmals vorgetragener Aufenthalt ihres Ehemannes im Ghetto Chust. Angesichts dieser Ungereimtheiten komme es aus Sicht des Gerichts auf die von der Beklagten aufgeworfene (und zutreffend beantwortete) Frage, ab welchem Zeitpunkt in Kaschau ein Ghetto eingerichtet worden ist, nicht entscheidungserheblich an.
18Vor diesem Hintergrund könne ebenfalls dahin stehen, ob die Voraussetzungen eines oder mehrerer der Ersatzzeittatbestände erfüllt würden, denn allein hiermit könne die Wartezeit nicht erfüllt werden. Ersatzzeiten würden als rentenrechtliche Zeiten nur für Versicherte berücksichtigt. Versichert sei aber nur derjenige, für den mindestens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden sei oder als gezahlt gelte. Letzteres sei indes - wie oben festgestellt - nicht der Fall.
19Gegen das ihr am 31.01.2006 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 03.03.2006 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass das, was im Urteil des Sozialgerichts als Zwangsarbeit bezeichnet worden sei, durch die Deutschen verursacht worden sei, auch wenn ungarische Faschisten dies ausgeführt hätten. Ihr Ehemann sei längere Zeit im Ghetto gewesen und habe dort schwer gearbeitet, wovon er bis zu seinem Tod krank geblieben sei.
20Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
21das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2003 in der Fassung des
22Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 zu verurteilen, ihr ab dem 01.07.1997 eine Witwenrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit des A D vom 01.03.1941 bis zum 31.03.1944 sowie einer Verfolgungszeit als Ersatzzeit zu gewähren.
23Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Auf Anfrage haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 in Verbindung mit §124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden erklärt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Absatz 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
29Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 153 Absatz 1, 87 Absatz 1 Satz 2 SGG) eingelegte Berufung ist nicht begründet.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit dem ZRBG. Nach § 46 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Vorliegend fehlt es an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Ehegatten.
31Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Absätze 1 und 4 SGB VI). Dabei sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder für die
32Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, § 55 Absatz 1 Sätze 1
33und 2 SGB VI. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt hier die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit nur auf Grundlage der Vorschriften des ZRBG in Betracht, da über die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG bzw. dem WGSVG mit Bescheid der Beklagten vom 09.10.1995 und über Nachentrichtungsrechte nach den §§ 21, 22 WGSVG mit Bescheid der Beklagten vom 08.12.1995 ablehnend bestandskräftig entschieden ist. Die Voraussetzungen für eine fiktive Beitragszeit nach dem ZRBG sind vorliegend aber nicht erfüllt.
34Zur Anwendbarkeit und den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des ZRBG wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
35Im übrigen ist auch der Senat wie das Sozialgericht der Auffassung, dass hier bereits nicht glaubhaft gemacht ist, dass D. sich im geltend gemachten Zeitraum März 1941 bis März 1944 in einem Ghetto - hier Kaschau - aufgehalten hat. Daher ist auch die geltend gemachte Tätigkeit in einer Tischlerei im Ghetto Kaschau nicht glaubhaft gemacht.
36Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 WGSVG, der auch im Rahmen der Vorschriften des ZRBG herangezogen werden kann, ist eine Tatsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mehr Faktoren für eine Tatsache als gegen diese sprechen.
37Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist hinsichtlich der vorgetragenen Beschäftigung des D. im Ghetto Kaschau in einer Tischlerei im geltend gemachten Zeitraum nicht gelungen. Schon die vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil aufgezeigten Widersprüche der eigenen Erklärungen des D. gegenüber der Beklagten in seinem damaligen Rentenverfahren und gegenüber der Claims Conference im damaligen Entschädigungsverfahren sowie der Erklärungen der Klägerin aus dem Hinterbliebenenrentenverfahren stehen einer solchen Glaubhaftmachung entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
38Erklärungen der Zeugen, welche die Klägerin für ihren Vortrag aus dem Witwenrentenverfahren benannt hat - G. S und F. N - liegen im übrigen vor.
39Diese haben in ihren vor einer israelischen Rechtsanwältin abgegebenen Erklärungen vom 08.12.1991 über die von D. ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum September 1939 bis März 1941 berichtet (Schuster in Chust von 1928 bis September 1939, dann Tätigkeit in einer Bäckerei in Sekernica bis März 1941) und weiter ausgeführt, mit D. im übrigen in der Verfolgungszeit nicht zusammen gewesen zu sein und erst nach dem Krieg wieder nach Chust zurückgekehrt zu sein. Eine nochmalige Vernehmung dieser Zeugen erübrigte sich daher, weil die Klägerin ausschließlich Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes von März 1941 bis Mai 1944 geltend macht.
40Ob im übrigen die für einen Anspruch nach dem ZRBG erforderliche Glaubhaftmachung einer freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung des D. im Ghetto Kaschau gelungen ist, kann angesichts der oben aufgezeigten und nicht mehr auflösbaren Widersprüche, die schon hinsichtlich eines Aufenthalts des D. im Ghetto Kaschau in den Jahren 1941 bis 1944 bestehen, offen bleiben.
41Da auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten des D. auch nach Auffassung des Senats nicht vorliegen, können auch keine Ersatzzeiten berücksichtigt werden, da diese nur "Versicherten" zustehen (vgl. § 250 SGB VI).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.