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Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Sozialgerichts Detmold vom 10.10.2006 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe :
2Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Sozialgerichts Detmold, mit dem er aufgefordert wurde, die ihm gegenüber verhängten Verschuldenskosten in Höhe von 500,-- € zu zahlen, ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde nur gegen bestimmte Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft. Das Schreiben des Sozialgerichts vom 10.10.2006 stellt keine Entscheidung dar. Der Kläger wird mit dem Schreiben allein auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2005 verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 500,- € zu zahlen. Ferner wird ihm eine Zahlungsfrist gesetzt, ohne dass aber bestimmte vollstreckungsrechtliche Maßnahmen getroffen oder angedroht werden. Die Merkmale einer Entscheidung liegen damit nicht vor.
3Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwere angefochten werden (§ 177 SGG).