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Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.01.2005) ist nicht begründet.
3Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Prüfung anschließt. Er sieht insbesondere auch mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das SG außerhalb des ihm zustehenden billigen Ermessens bewegt oder gar ermessensfehlerhafte Erwägungen angestellt hat, als es im Rahmen des gegenseitigen Obsiegens maßgeblich auf den Zeitrahmen der Sperrzeiten abgestellt hat.
4Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.