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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.06.2005), ist unbegründet.
3Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
4Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners (Ag) führt zu keinem anderen Ergebnis, soweit Zweifel am Erfolg der Arbeit des B e.V. in der ambulanten Tätigkeit geäußert werden, fehlt für diese Annahme jede sachliche begleitende Erfolgsüberprüfung von Amts wegen seitens des Ag. Insoweit sind auch keine Auskünfte eingeholt worden. Ebenso ist auch nicht geprüft worden, ob und welchen Erfolg die letztjährige Teilnahme der Antragstellerin (Ast) an dem betreuten Urlaub gehabt hat. Da sie erstmalig gewesen ist und eine ergänzende Therapie dargestellt hat, der Stellungnahme der Dipl.-Päd. H entgegenstehende Anhaltspunkte im hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar sind, sieht der Senat für die Teilnahme der Ast. eine erneute Notwendigkeit als überwiegend wahrscheinlich an.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).