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Landessozialgericht NRW, L 8 RJ 97/02

Datum:
29.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RJ 97/02
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2005:0629.L8RJ97.02.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 39 (8) RJ 269/98
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und nach der Teilerledigungserklärung des Klägers wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.07.2002 wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 01.10.1942 bis August 1944 und von Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchs- und erstinstanzliche Verfahren sowie die vollen außergerichtlichen Kosten für den Berufungsrechtszug. Die Revision wird zugelassen.

 
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