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Landessozialgericht NRW, L 20 B 2/05 SO ER

Datum:
30.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 2/05 SO ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2005:0630.L20B2.05SO.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 12 SO 31/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.05.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft für die Wohnung G-Straße 00, N für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 in Höhe von 265,87 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 67,- EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen zu 2/3, zu 1/3 trägt die Antragsstellerin ihre Kosten selbst.

 
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