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Landessozialgericht NRW, L 1 B 7/05 SO ER

Datum:
15.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 7/05 SO ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2005:0715.L1B7.05SO.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 20 SO 53/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.06.2005 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Eilbeschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 2) mit folgendem Inhalt herbeizuführen: "Die Beigeladene zu 2) beliefert den Antragsteller zu 1) in dessen Wohnung erneut mit Strom und macht ihm gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Stromkosten geltend, solange die Beigeladene zu 1) die Zusage der Erfüllung fälliger Abschlagsforderungen i.H.v. 100 EURO monatlich für die künftige Lieferung von Strom an den Antragsteller zu 1) nicht widerruft oder ein anderer Sozialleistungsträger Abschläge in dieser Höhe an die Beigeladene zu 2) erbringt." 2. Bis zur Stromfreischaltung der Wohnung der Antragsteller durch die Beigeladene zu 2) oder einen anderen Stromversorger wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 3) innerhalb der Stadtgrenzen ihrer Heimatgemeinde als Sachleistung möblierten Wohnraum mit eigenem Bad sowie eigener Küche zur Verfügung zu stellen und die für Heizen, Kochen und Waschen erforderlichen Strom-, Wasser- und ggf. Gaslieferungen sicherzustellen. 3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. 4. Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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