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Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Das Schreiben des Antragstellers vom 04.07.2005 hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Fortsetzung des durch Vergleich vom 04.07.2005 beendeten Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER beantragt.
3Bei dem Vergleich handelt es sich um eine verfahrensbeendende Erklärung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgegeben hat und die nicht widerrufen werden kann, weil sie ohne Vorbehalt abgegeben worden ist. Anfechtungsgründe sind, soweit sie überhaupt in Betracht zu ziehen sind, nicht ersichtlich. Die Unzufriedenheit des Antragstellers mit den verschiedenen Leistungsbehörden stellt jedenfalls keinen Anfechtungsgrund dar.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG analog.
5Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.