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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Kläger ab 01.01.2005 Anspruch auf eine Rentenanpassung bzw. höhere Altersrente hat.
3Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente. In den Jahren 1998 bis 2003 wandte sich der Kläger wiederholt erfolglos gegen nach seiner Auffassung zu niedrige Rentenanpassungen durch die Beklagte. Die von ihm überwiegend bis zum Bundessozialgericht betriebenen Gerichtsverfahren blieben erfolglos. Im Parallelverfahren L 14 RA 113/04 ist die nicht erfolgte Rentenanpassung zum 01.07.2004 sowie die ab 01.04.2004 geltende Neuregelung der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung allein durch die Rentner streitig.
4Am 03.01.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er eine Rentenanpassung ab 01.01.2005 begehrt. Zur Begründung trägt er vor, die Rentenanpassung wie das Alterseinkünftegesetz ab 01.01.2005 entbehre jeglicher Grundlage und beeinträchtige die Bürger als Rentner in ihren Rechten.
5Mit Beschluss vom 13.04.2005 hat sich das Sozialgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
6Der Kläger hat schriftsätzlich keinen konkreten Antrag gestellt.
7Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, weil keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden sei, durch die der Kläger in seinen Rechten beschwert sein könnte.
10Das Sozialgericht hat den Beteiligen unter dem 12.05.2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Dazu haben sich die Beteiligen nicht geäußert.
11Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da eine den Kläger betreffende Verwaltungsentscheidung nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen.
12Gegen den am 23.07.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.08.2005 Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere vorgetragen, der Gerichtsbescheid entbehre jeder Grundlage und sei nichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 29.07.2005 verwiesen.
13Ein konkreter Antrag ist den Schriftsätzen des Klägers nicht zu entnehmen. Dem Vorbringen des Klägers entnimmt der Senat, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
14den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2005 abzuändern und ihm ab 01.01.2005 eine Rentenanpassung zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie hält die Berufung für unzulässig, da eine den Kläger belastende Verwaltungsentscheidung nicht vorliege und dem Schriftsatz des Klägers eine konkrete Berufungsbegründung zudem nicht zu entnehmen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
19Entscheidungsgründe
20Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1,153 Abs. 1 SGG) hingewiesen worden.
21Die fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat nach Auffassung des Senats zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten bezüglich der Rentenanpassung ab 01.01.2005 nicht vorliegt. Die Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
22Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger wie im Parallelverfahren L 14 RA 113/04 z.B. von den Sozialverbänden betriebene Musterprozesse abwarten sollte.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.