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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. September 2004 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt in diesem Verfahren, dass sich die Beklagte auch ab 01.04.2004 weiterhin an seinen Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung der Rentner beteiligt und ihm ab 01.07.2004 durch Rentenanpassung eine höhere Rente gewährt.
3Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente. Von 1998 bis 2003 wandte er sich wiederholt erfolglos gegen nach seiner Auffassung zu niedrige jährliche Rentenanpassungen durch die Beklagte. Die vom Kläger überwiegend bis zum Bundessozialgericht betriebenen Klageverfahren blieben erfolglos.
4Eine bereits am 05.01.2004 bezüglich der Rentenanpassung zum 01.07.2004 sowie der Neuregelung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner zum 01.04.2004 erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Düsseldorf im Verfahren S 26 RA 9/04 (vgl. Bl. 9 der Akten) mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2004 als unzulässig abgewiesen.
5Mit Bescheid vom 08.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.04.2004 der Beitrag zur Pflegeversicherung von den Rentnern allein zu tragen sei. Die bisherigen Feststellungen über die Einbehaltung des Beitrages zur Pflegeversicherung würden mit Wirkung vom 01.04.2004 aufgehoben. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 29.03.2004 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 08.03.2004 Widerspruch sowie mit Schreiben vom 31.03.2004 (Eingang beim Sozialgericht 15.04.2004) Klage. Seinen Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass er sich insbesondere gegen die ab 01.04.2004 geltende Neuregelung, wonach Rentner die Beiträge zur Pflegeversicherung allein zu tragen haben, sowie gegen die fehlende Rentenanpassung zum 01.07.2004 wendet. Unter dem 12.06.2004 hat sich der Kläger auf Vorschlag der Beklagten und des Sozialgerichts damit einverstanden erklärt, dass sein Widerspruchsverfahren und der Antrag auf Rentenanpassung zum 01.07.2004 ruhend gestellt werden bis zum Abschluss von Musterverfahren bezüglich der Rentenanpassung im Jahre 2004 und der Neuregelung der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung (Bl. 21 Gerichtsakten). Auf Anfragen des Sozialgerichts, ob das anhängige Klageverfahren damit erledigt sei, hat der Kläger nicht reagiert. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist er nicht erschienen.
6Mit Urteil vom 16.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als zwingender Verfahrensvoraussetzung fehle. Die Beklagte habe nämlich den Widerspruch bzw. den Antrag des Klägers bereits mit dessen Einverständnis im Widerspruchsverfahren ruhend gestellt. Der Kläger habe also auch ohne die jetzige Klage keinen rechtlichen Nachteil, denn sobald das Ruhen beendet werde, habe die Beklagte dann immer noch abschließende Bescheide zu erteilen. Der Kläger habe dann auch immer noch die Möglichkeit, sich in der Sache selbst gegen die Nichtdurchführung einer Rentenanpassung zum 01.07.2004 und die Zahlung eines vollen Pflegeversicherungsbeitrages zu wenden. Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unzulässig gemäß §§ 78, 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil bis jetzt noch kein Widerspruchsbescheid erteilt sei bezüglich Tragung des vollen Beitrages zur Pflegeversicherung und noch nicht einmal ein Erstbescheid bezüglich Anpassung oder Nichtanpassung der Rente zum 01.07.2004. Zu solchen Bescheiden habe es auch nicht kommen können, weil der Kläger mit dem Ruhen seines Widerspruchs und seines Antrags einverstanden gewesen sei. Klarstellend hat das Sozialgericht abschließend ausgeführt, dass mit der Abweisung der jetzigen Klage keine Sachentscheidung getroffen worden sei bezüglich der Rentenanpassung 2004 und den Beitragsanteilen zur Pflegeversicherung der Rentner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7Gegen das am 24.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.10.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das (Fehl-) Urteil entbehre jeglicher Grundlage.
8Dem Vorbringen des Klägers entnimmt der Senat, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
9das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. September 2004 abzuändern und
10die Beklagte zu verurteilen,
111. sich über den 31.03.2004 hinaus weiterhin an seinen Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung der Rentner zu beteiligen wie bisher,
122. ihm ab 01.07.2004 eine Rentenanpassung zu gewähren.
13Im Übrigen wolle er nicht pro Arztbesuch und Quartal 10,00 Euro zuzahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1,153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen worden.
19Die fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Beitragsentrichtung zur Pflegeversicherung ist das nach § 78 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 SGG notwendige Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Zwar rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Abweisung der Klage als unzulässig. Das Sozialgericht muss dem Kläger nämlich im Regelfall - etwa durch Aussetzung des Klageverfahrens analog § 114 Abs. 2 SGG - die Möglichkeit geben, das Vorverfahren nachzuholen. Tut es das nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 78 Nr. 3 a m.w.N.). Hier besteht aber die Besonderheit, dass sich der Kläger unter dem 12.06.2004 mit dem Ruhen des Vorverfahrens einverstanden erklärt hat. Dieses Einverständnis hat er bis heute nicht widerrufen, der Kläger hat auch nicht die Fortsetzung des Vorverfahrens beantragt. Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob er die mangels Abschlusses des mit seinem Einverständnis ruhenden Vorverfahrens unzulässige Klage für erledigt erkläre, hat er nicht reagiert. Unter diesen Umständen durfte das Sozialgericht die Klage als unzulässig abweisen, ohne den Abschluss des Vorverfahrens abzuwarten.
20Hinsichtlich der Rentenanpassung für das Jahr 2004 liegt die beantragte Verwaltungsentscheidung noch überhaupt nicht vor. Auch insoweit hat sich der Kläger mit dem Ruhen des Verwaltungsverfahrens einverstanden erklärt und bis heute nicht dessen Fortsetzung beantragt. Die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage hat das Sozialgericht deshalb auch in diesem Punkt zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
21Solange die genannten Verfahren ruhen, liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte noch keine mit der Klage anfechtbaren Entscheidungen getroffen hat. Die unter dem 31.03.2004 am 15.04.2004 erhobene Klage ist deshalb auch nicht als Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) statthaft. Hinsichtlich der Zuzahlung von 10,00 Euro pro Quartal im Rahmen der Krankenversicherung muss sich der Kläger an seine Krankenkasse wenden.
22Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind