Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landessozialgericht NRW, L 12 B 38/05 AS ER

Datum:
22.11.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 38/05 AS ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2005:1122.L12B38.05AS.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 8 AS 42/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Auf den Antrag des Kreises Minden-Lübbecke wird das Rubrum berichtigt und anstelle der Stadt Minden der Kreis Minden-Lübbecke als Antragsgegner (Ag) in das Rubrum aufgenommen. Die Stadt Minden, vertreten durch den Bürgermeister, wird gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. 2. Die Beschwerde des Ag mit dem Antrag, die einstweilige Anordnung zur Zahlung von 490,00 EUR angemessener Miete aufzuheben, wird mit der Änderung zurückgewiesen, dass gemäß Nr. 1) des Beschlusstenors die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Antragstellern (Ast) ab 12.04.2005 monatlich 490,00 EUR als Leistung für die Unterkunft einschließlich Mietnebenkosten zu zahlen. 3. Die Beschwerde des Ag mit dem Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der vorsorgliche Hinweis des Sozialgerichts (SG) zu § 192 SGG fehlgeht, wird zurückgewiesen. 4. Die Beschwerde der Ast wird zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank