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Landessozialgericht NRW, L 5 KR 180/01

Datum:
24.06.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 180/01
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2004:0624.L5KR180.01.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 (26) RA 133/98
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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