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Landessozialgericht NRW, L 2 B 3/04 KR ER

Datum:
26.04.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 2 B 3/04 KR ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2004:0426.L2B3.04KR.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 RJ 256/03 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch "Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten" aufgehoben wird. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 1.148,00 Euro festgesetzt.

 
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