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Landessozialgericht NRW, L 16 B 22/04 KR ER

Datum:
28.05.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 22/04 KR ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2004:0528.L16B22.04KR.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 46 RJ 225/03 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2004 wird der Entscheidungsausspruch (Zweiter Absatz; zur Kostentragung) auf Seite 1 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Richtig eingefügt wird: "Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Des weiteren wird auf Seite 9, dritter Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird das Wort "Kläger". Richtig eingefügt wird das Wort "Antragsteller".

 
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