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Landessozialgericht NRW, L 16 B 106/03 KR ER

Datum:
25.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 106/03 KR ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2004:0225.L16B106.03KR.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 9 KR 68/03 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 13. November 2003 aufgehoben, auch soweit das SG dem Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz - begrenzt auf ein Jahr - stattgegeben hat. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56000 EURO festgesetzt.

 
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