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Landessozialgericht NRW, L 9 AL 41/01

Datum:
27.03.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 AL 41/01
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2003:0327.L9AL41.01.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 4 AL 6/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. November 2000 geändert. Der Bescheid vom 22. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 wird insoweit aufgehoben, als eine Sperrzeit von mehr als sechs Wochen festgestellt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu zwei Dritteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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